OLG Koblenz: Kein Deckungsschutz für planende Tätigkeiten eines Heizungsbauers

Versicherungsvertragsrecht
Betriebshaftpflichtversicherung
Kein Deckungsschutz für planende Tätigkeiten eines Heizungsbauers
VVG § 100
1. Nach den Besonderen Bestimmungen für die Haftpflichtversicherung von Gewerbetreibenden (Zusatzbestimmung für Installateure) soll der Heizungsbauer keinen Deckungsschutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung für planende – mit Ausnahme gelegentlich planender – Tätigkeiten haben, sondern für handwerkliche Fehler.
* 2. Die Ausschlussklausel für die Gewährung von Versicherungsschutz für planende Tätigkeiten, bei denen der VN auf eigene Rechnung ein Werk errichtet, ist inhaltlich nicht der Berufsbildklausel der BBR Arch. nachgebildet, die Schäden aus solchen Tätigkeiten ausschließen soll, die über das Berufsbild des Architekten hinausgehen. *
* 3. Während die Tätigkeit eines Architekten in der Regel auf die Planung beschränkt ist und Planungsfehler des Architekten nach Ausführung eines Bauvorhabens durch Bauunternehmen zu Schäden an den zu errichtenden Gebäuden führen, führt eine fehlerhafte Planung einer Heizung hingegen nur dazu, dass die geschuldete Heizung selbst mangelhaft ist, ohne dass weitere Schäden entstehen. *
OLG Koblenz, Beschluss vom 8.10.2015 (10 U 1221/14)

(abgedr. in VersR 2016, 784)