OLG Hamm: Grenzen der Pflicht zur Beratungsdokumentation

Vertriebsrecht
Versicherungsvermittler
Grenzen der Pflicht zur Beratungsdokumentation
VVG §§ 61, 62, 63; ZPO §§ 286, 287
* 1. Ist der Versicherungsvermittler (hier: Makler) zu einer Besichtigung des zu versichernden Objekts nicht verpflichtet, so hat er keine Pflicht, zu dokumentieren, ob im Rahmen der Beratung eine Besichtigung stattgefunden hat. Das Fehlen einer solchen Dokumentation führt zu keiner Beweiserleichterung für den VN. *
* 2. Wenn der VN Antragsfragen in einem Formular beantwortet (und dieses selbst ausfüllt oder auch durch den Versicherungsvermittler ausfüllen lässt), muss der Versicherungsvermittler dazu grundsätzlich (und auch hier) keine Dokumentation erstellen. *
OLG Hamm, Urteil vom 20.6.2018 (20 U 16/18) – nicht rechtskräftig –

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2019, 421)