OLG Düsseldorf: Umfang der Beratungspflicht beim Vertrieb fondsgebundener Rentenversicherungen
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Der III. Zivilsenat des BGH hat sich mit der Frage befasst, welche Anforderungen an die Beratungspflicht des Trägers der Sozialhilfe gem. § 14 S. 1 SGB I zu stellen sind, wenn bei Beantragung von laufenden Leistungen der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) ein dringender rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf erkennbar ist. Weiterlesen…
Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat sich mit den Aufklärungspflichten einer Bank beschäftigt, die ihrem Kunden im Rahmen einer Finanzierungsberatung den Abschluss eines im Hinblick auf die Zinsen wechselkursbasierten Darlehensvertrags empfiehlt. Weiterlesen…
Vertriebsrecht
Versicherungsmakler
Grundsätzlich keine Haftung des Versicherers für Pflichtverletzungen des (auch) als Anlageberater tätigen Versicherungsmaklers
BGB §§ 278, 280, 311, 249; VVG § 6
1. Die „Clerical-Medical-Rechtsprechung“, wonach der Versicherer ausnahmsweise für Pflichtverletzungen des Versicherungsmaklers haftet, ist nur in engen Ausnahmefällen übertragbar.
2. Allein die abstrakte Kenntnis des Versicherers, dass bei der Vermittlung seines Lebensversicherungsprodukts zugleich eine Fremdfinanzierung empfohlen und vorgenommen werden wird, begründet keine Beratungspflichten des Versicherers wie im Anlagerecht. Weiterlesen…
Vertriebsrecht
Versicherungsmakler
Umfang der Beratungspflicht des Versicherungsmaklers beim Wechsel des Krankenversicherers
VVG §§ 60, 61, 62, 63; BGB § 280
* 1. Die Verletzung der Pflicht zur Beratungsdokumentation führt nicht zu einem eigenständigen Schadensersatzanspruch, sondern lediglich zu einer Umkehr der Beweislast. *
* 2. Beim Wechsel eines Krankenversicherers schuldet der zugezogene Makler von sich aus weder eine Beratung über die Risikobewertungspraxis des Zielversicherers noch über dessen vermeintlich besonders strenge Anfechtungspraxis bei Falschangaben zu den Gesundheitsfragen. *
OLG Dresden, Urteil vom 21. 2. 2017 (4 U 1512/16)
(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 886)
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