Prof. Dr. Robert Koch, Verteilung des Haftpflichtversicherungs-/Regressrisikos bei Kfz-Unfällen während der Fahrzeugführung im Autopilot-Modus gem. § 1 a Abs. 2 StVG

Durch das am 21.6.2017 in Kraft getretene 8. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes will der Gesetzgeber die Grundlagen für das automatisierte Fahren schaffen. Zu diesem Zweck ist das StVG durch Vorschriften ergänzt worden, die den Betrieb eines Kfz im Autopilot-Modus mittels hoch-/vollautomatisierter Fahrfunktionen und u.a. die Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers bei Nutzung solcher Funktionen betreffen.

Kfz mit hoch-/vollautomatisierter Fahrfunktionen müssen gem. § 1 a Abs. 2 S. 1 StVG über eine technische Ausrüstung verfügen, die zur Bewältigung der Fahraufgabe (einschließlich Längs- und Querführung) nach Aktivierung durch den Fahrzeugführer die Fahraufgabe übernehmen kann, jederzeit durch den Fahrzeugführer manuell übersteuerbar oder deaktivierbar ist und dem Fahrzeugführer mit ausreichender Zeitreserve anzeigt, dass er die Fahrzeugsteuerung wieder eigenhändig übernehmen muss. § 1 a Abs. 4 StVG stellt klar, dass Fahrzeugführer auch derjenige ist, der den Autopilot aktiviert und zur Fahrzeugsteuerung verwendet, selbst wenn er im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser Funktion das Fahrzeug nicht eigenhändig steuert. Weiterlesen…

BAG: Deckungsanspruch des mitversicherten Arbeitnehmers in der Betriebshaftpflichtversicherung ohne Rücksicht auf Haftung des VN

Versicherungsvertragsrecht
Betriebshaftpflichtversicherung
Deckungsanspruch des mitversicherten Arbeitnehmers in der Betriebshaftpflichtversicherung ohne Rücksicht auf Haftung des VN
VVG a. F. §§ 75, 79, 151; BGB § 421; ZPO § 851
1. In der Betriebshaftpflichtversicherung wird der Versicherungsschutz auf die Mitarbeiter und alle zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Personen ausgedehnt, indem ihnen die Stellung von Mitversicherten eingeräumt wird. Weiterlesen…

OGH: Kostenübernahme für die außergerichtliche Vertretung des VN

Auslandsrecht (Österreich)
Betriebshaftpflichtversicherung
Kostenübernahme für die außergerichtliche Vertretung des VN
VersVG §§ 150 Abs. 1, 154 Abs. 1
* Der vom Haftpflichtversicherer geschuldete Rechtsschutz wird durch Übernahme der für die Verteidigung gegen den Haftpflichtanspruch erforderlichen Kosten gewährt.  Demgemäß sind nur jene außergerichtlichen Vertretungskosten gedeckt, die versicherte Schadensersatzansprüche betreffen. *
OGH, Urteil vom 17. 2. 2016 (7 Ob 224/15 i)

(abgedr. in VersR 2016, 1141)