OLG Zweibrücken: Unfall im Sinn der AKB bei Abreißen eines Rades an Streuwagen

Kfz-Kaskoversicherung
Unfall im Sinne der AKB bei Abreißen eines Rades an landwirtschaftlichem Streuwagen beim Überfahren eines Geländeabsatzes
AKB Nr. A.2.1.1, A.2.1.2, A.2.3.2
1. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung zwischen Unfall- und Betriebsschaden ist die Art des Risikos, das sich im Schaden konkret realisiert. Verwirklicht sich ein außergewöhnliches Risiko im Schaden, liegt ein Unfall vor. Realisiert sich demgegenüber ein „normales“, objektiv vorhersehbares und damit typischerweise in die betriebliche Kostenkalkulation eingestelltes Risiko, ist von einem nicht durch die Kaskoversicherung abgedeckten Betriebsschaden auszugehen.
2. Reißt ein Rad eines landwirtschaftlichen Streuwagens beim Überfahren eines ca. 30–40 cm hohen Geländeabsatzes ab, stellt dies die Verwirklichung eines außergewöhnlichen Risikos und damit einen Unfall dar.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 31. 10. 2018 (1 U 93/17)

(Das vollständige Urteil ist abgedr. in VersR 2019, 218)

LG München II: Überfahren einer nicht erkennbaren Bodenschwelle ist bedingungsgemäßer Unfall

Versicherungsvertragsrecht
Kfz-Kaskoversicherung

Überfahren einer nicht erkennbaren Bodenschwelle ist bedingungsgemäßer Unfall
AKB 08 Nr. A.2.3.2
Das Überfahren einer nicht erkennbaren Bodenschwelle mit erlaubter Geschwindigkeit unterfällt nicht dem Ausschluss wegen Betriebsschäden und stellt damit einen Unfall i .S. v.Nr. A.2.3.2 AKB 08 dar.
LG München II, Urteil vom 13. 1. 2017 (10 O 3458/16 Ver)
Anmerkung der Redaktion: Vgl. zum Betriebsschaden OLG Koblenz VersR 2014, 1371 und OLG Hamm VersR 2014, 698.
– nicht rechtskräftig –

(Die Entscheidung ist vollständig abgedr. in VersR 2017, 483)