OLG Celle: Betriebsschließungsversicherungen greifen allenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem das Corona-Virus im Infektionsschutzgesetz aufgeführt wurde

– OLG Celle differenziert Rechtsprechung zu Versicherungsverträgen, die auf das Infektionsschutzgesetz verweisen –  

Der für Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse zuständige 8. Zivilsenat des OLG Celle hat seine Rechtsprechung zu Betriebsschließungsversicherungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie fortgeführt . Unter anderem am 1.7.2021 hatte er entschieden, dass solche Versicherungen keinen Schutz bieten, wenn Betriebsschließungen nur im Zusammenhang mit abschließend aufgezählten Krankheitserregern versichert sind, das Corona-Virus in dieser Aufzählung aber nicht enthalten ist (vgl. Pressemitteilung vom 9.7.2021).

Was gilt aber, wenn die Versicherungsbedingungen selbst keine solche ausdrückliche Aufzählung enthalten? Sind sie so formuliert, dass Versicherungsschutz gewährt wird, „wenn die zuständige Behörde aufgrund einer im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheit (…) den versicherten Betrieb (…) ganz oder teilweise schließt“, so liegt hierin nach dem aktuellen Urteil des Senats eine sog. dynamische Verweisung. Es sind dann alle behördlich angeordneten Betriebsschließungen versichert, die zum Schutz vor denjenigen Krankheiten oder Krankheitserregern erfolgen, die zum Zeitpunkt der Anordnung in dem Infektionsschutzgesetz ausdrücklich genannt sind.

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Covid-19 und Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutz für Deckungsklage gegen Betriebsunterbrechungsversicherer?

In der Entscheidung des österreichischen OGH vom 24.3.2021 (7 Ob 42/21h) hatte sich das Höchstgericht mit der Frage zu beschäftigen, ob die Rechtsschutzversicherung Klagen gegen den Betriebsunterbrechungsversicherer in Zusammenhang mit Covid-19 deckt.

Die klagende VN betreibt ein Hotel. Aufgrund der behördlich angeordneten „Betriebsschließungen“ war der Beherbergungsbetrieb der VN pandemiebedingt vom 16.3.2020 bis zum Saisonende am 19.4.2020 geschlossen. Die VN begehrte Rechtsschutzdeckung für ein gegen ihren Betriebsunterbrechungsversicherer anzustrengendes Verfahren, mit dem die VN Deckung für den Verdienstentgang anstrebt, der aufgrund von Covid-19 erlassenen Betretungsverbote bzw. Betriebsschließungen entstanden ist. Weiterlesen…

Dirk-Carsten Günther: Aktuelle Rechtsprobleme in der Leitungswasserversicherung

– Zugleich Anmerkung zum Urteil des OLG Saarbrücken vom 7. 11. 2018 (5 U 22/18) VersR 2019, 353 –

Das Urteil des OLG Saarbrücken betrifft eine Reihe von interessanten Rechtsfragen, welchen sich der Autor in seinem Beitrag widmet, insbesondere zur benannten Gefahr in der Leitungswasserversicherung, zur All-Risk-Deckung, zur Problematik des vom OLG Saarbrücken nicht angesprochenen Beginns des Haftzeitraums in der Betriebsunterbrechungsversicherung sowie zum Aufgabeverbot des § 86 Abs. 2 VVG.

(Der vollständige Beitrag ist abgedr. in VersR 2019, 337)