Haftungsrecht
Internet
Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals als unmittelbarer Störer bei Übernahme der Verantwortung für Äußerungen Dritter
GG Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3; BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2
* 1. Der Betreiber eines Bewertungsportals haftet für von Dritten in das Portal eingestellte Äußerungen als unmittelbarer Störer, wenn er sich diese Äußerungen zu eigen gemacht hat. Von einem Zueigenmachen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Für ein Zueigenmachen spricht es, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt Weiterlesen…