Nie mehr Leistungsfreiheit für wissentliche Pflichtverletzungen?

Ein bemerkenswertes Urteil zur D&O-Versicherung

Nach einem (immer noch) druckfrischen Urteil des OLG Frankfurt (Urt. v. 17.3.2021 – 7 U 33/19, VersR 2021, 1355 = BeckRS 2021, 21475) kann sich ein D&O-Versicherer nicht auf die Klausel berufen, nach der er bei streitiger Wissentlichkeit der Pflichtverletzung vorläufig Deckung gewährt und nach „rechtskräftiger“ Feststellung der Wissentlichkeit zur Rückforderung der bereits erbrachten Abwehrleistungen berechtigt sein soll. Der Versicherungssenat des OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Feststellung der Wissentlichkeit im Haftungsverfahren trotz des Grundsatzes der Bindungswirkung, der das Trennungsprinzip zwischen Haftungs- und Deckungsverfahren seit alters her ergänzt, nicht maßgeblich sein soll. Aber auch im Deckungsverfahren könne das Erfordernis der „rechtskräftigen“ Feststellung einer wissentlichen Pflichtverletzung nicht erfüllt werden. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem zuständigen Gericht könne die Rechtskraft der erst noch zu fällenden Entscheidung niemals eingetreten sein. Das heißt: so sehr auch Vorsatz oder Wissentlichkeit in Bezug auf die den Schadensersatz auslösenden Pflichtverletzung zu bejahen sein werden, das zuständige Gericht wird zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nie deren Vorliegen in Rechtskraft feststellen können. Weiterlesen…

Bindende Adhäsion?

Bindungswirkung des Adhäsionsverfahrens für den Deckungsprozess

Ist eine „bindende Adhäsion“ ein Pleonasmus? Oder eine adhäsive Haftung? Keineswegs, wenn man sich wie das OLG Karlsruhe mit der interessanten Frage befasst, ob ein Haftungsurteil in einem strafprozessualen Adhäsionsverfahren die gleiche Bindungswirkung entfaltet wie das Urteil in einem Haftpflichtprozess (OLG Karlsruhe, VersR 2020, 472). Zugrunde gelegen hatte ein – typischer? – Streit zwischen einem Rad- und einem Pkw-Fahrer. Der Pkw-Fahrer war der Meinung, der Radler habe ihm die Vorfahrt genommen und stellte ihn deswegen mit heruntergedrehter Seitenscheibe zur Rede. Das Gegenargument des Radfahrers war ein Fausthieb gegen den Pkw. Das verursachte eine Beule. Diese wiederum weckte in dem Autofahrer den Wunsch auf Feststellung der Radler – Personalien, aber das wollte jener nicht und setzte seine Fahrt fort. Daraufhin überholte der Pkw-Fahrer den Radfahrer, hielt sein Fahrzeug an und stieg aus. An dem sich anbahnenden Gespräch zeigte der Radler aber kein Interesse, was den mittlerweile zum Fußgänger mutierten Pkw-Fahrer veranlasste, den Lenker des Rades und den Arm des Radfahrers zu ergreifen. Alle stürzten dann zu Boden, wobei der Radfahrer seine Schuhe zunächst nicht aus den sog. Klick-Pedalen lösen konnte. Weiterlesen…

Stefan Möhlenkamp: Wie-Beschäftigung, Bindungswirkung und Sonderfälle der Haftungsprivilegien nach §§ 104 ff. SGB VII abseits des klassischen Arbeitsunfalls

Mit Urteil vom 30. 5. 2017 hat der BGH zu Inhalt und Umfang der Bindungswirkung der Zivilgerichte an für die Anwendung der Haftungsprivilegien aus §§ 104 ff. SGB VII maßgebliche (Vor-)Entscheidungen der zuständigen Unfallversicherungsträger oder SG entschieden. Nach § 108 Abs. 1 SGB VII ist ein Zivilgericht, welches über die §§ 104 ff. SGB VII zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung des zuständigen Unfallversicherungsträgers oder eines im Anschluss mit der Sache befassten SG insoweit gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist. Trotz der BGH-Entscheidung verursacht § 108 Abs. 1 SGB VII weiterhin Schwierigkeiten, etwa zur Frage der Reichweite der Bindungswirkung, oder die Vorschrift wird von Zivilgerichten schlicht übersehen. Infolgedessen werden Haftungsprivilegien verkannt sowie zu Unrecht oder im falschen Personenverhältnis angenommen. Weiterlesen…

OLG Düsseldorf: Kein Versicherungsschutz für Anspruch der Gesellschaft auf Ersatz von Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Versicherungsvertragsrecht

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Kein Versicherungsschutz für Anspruch der Gesellschaft auf Ersatz von Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

BGB § 823 Abs. 2; GmbHG § 64; InsO § 15 a Abs. 1

1. Hinsichtlich der zum Schadensersatzanspruch führenden Pflichtverletzung besteht im Deckungsprozess Bindungswirkung an das Haftpflichturteil und die dort getroffenen Feststellungen. Der Haftpflichtversicherer kann sich daher zur Begründung eines Ausschlusstatbestands nicht auf eine andere als die im Haftpflichtprozess festgestellte Pflichtverletzung berufen. Weiterlesen…

Dr. Ramin Tehrani, Das Wesen der Bindungswirkung im Haftpflichtversicherungsvertrag

Die rechtliche Bewertung eines Haftpflichtversicherungsfalls spaltet sich in zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse auf. Während einerseits das Haftungsverhältnis getrennt von dem versicherungsrechtlichen Deckungsverhältnis zu bewerten ist, stellt das Bestehen einer gesetzlichen Haftungsverantwortlichkeit zugleich eine Bedingung für den versicherungsvertraglichen Freistellungsanspruch dar. Weiterlesen…