LG Düsseldorf: Kein Mangel i. S. v. § 434 Abs. 1 BGB, wenn in einem Boxspringbett die zwei getrennten Matratzen beim Liegen in der Bettmitte auseinanderdriften
Mit Urteil vom 9.5.2019 hat die 19. Berufungszivilkammer des LG Düsseldorf entschieden, dass es konstruktiv bedingt ist und keinen Mangel darstellt, wenn bei einem Boxspringbett die zwei getrennten Matratzen beim Liegen in der Bettmitte auseinanderdriften. Weiterlesen…