OLG Hamm: Minimalsachverhalt zum Diebstahl nicht bewiesen – kein Anspruch auf eine Versicherungsleistung

Kann ein VN keine Tatsachen beweisen, aus denen sich – im Sinne eines Minimalsachverhalts – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Diebstahls ergibt, kann er keine Leistung seines Kaskoversicherers beanspruchen. Das hat der 20. Zivilsenat des OLG Hamm am 26.10.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Münster bestätigt. Weiterlesen…

LG Frankfurt/O.: Anspruch nach Nr. A.2.2.2 AKB 08 auch bei versuchtem Diebstahl mit nicht aufklärbarer Stehlzielrichtung

Versicherungsvertragsrecht
Kfz-Teilkaskoversicherung
Anspruch nach Nr. A.2.2.2 AKB 08 auch bei versuchtem Diebstahl mit nicht aufklärbarer Stehlzielrichtung
VVG § 1; AKB 08 Nr. A.2.2.2
Auch bei einem versuchten Diebstahl mit nicht aufklärbarer Stehlzielrichtung des Täters hat der VN für den entstandenen Fahrzeugschaden gegen den Kfz–Teilkaskoversicherer einen Anspruch nach Nr. A.2.2.2 AKB 08.
LG Frankfurt/O., Urteil vom 11. 1. 2016 (16 S 98/15)

(abgedr. in VersR 2016, 1245)