Schon wieder – Erneute Überraschungen zur D&O-Versicherung

Die legendären Krimis von Wolf Haas rund um den etwas eigenwilligen Kommissar Simon Brenner beginnen gelegentlich mit den Worten: Jetzt ist schon wieder was passiert. Das gilt leider auch für die Rechtsprechung des OLG Frankfurt im Zusammenhang mit Fragen der D&O-Versicherung. Zuletzt hatte der dortige Versicherungssenat die Möglichkeit einer rechtskräftigen Feststellung einer wissentlichen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung mit dem Argument verneint, dass die zu fällende Entscheidung die erforderliche Rechtskraft voraussetzen würde, diese aber zum entscheidenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nie schon vorliegen könne (Urt. v. 17.3.2021 – 7 U 33/19, VersR 2021, 1355 = BeckRS 2021, 21475; dazu unser VersR BLOG vom 1.10.2021). Das würde in abstruser Konsequenz bedeuten, dass der D&O-Versicherer immer auf den Abwehrkosten sitzen bliebe, weil es nie zu einer rechtskräftigen Feststellung von Vorsatz oder wissentlicher Pflichtverletzung kommen könnte. Da fragt der Beobachter sich: kann es noch schlimmer kommen? Die Frage stellen heißt, sie zu bejahen: ja, es kann. Weiterlesen…