OLG Hamm: Gemeinsame Grenzwand vor Nässe schützen – Eigentümer haftet für Versäumnisse seines Bauunternehmers
Lässt ein Grundstückseigentümer ein Gebäude abreißen und wird dadurch eine gemeinsame Grenzwand zum Grundstücksnachbar der Witterung ausgesetzt, muss diese Grenzwand geschützt werden. Versäumt dies der vom Eigentümer beauftragte Bauunternehmer, kann der Eigentümer dem Nachbarn zum Schadensersatz verpflichtet sein und nach den Vorschriften des Schuldrechts für ein Verschulden des Bauunternehmers einstehen zu haben (sogenannte Erfüllungsgehilfenhaftung gem. § 278 BGB). Das hat der 5. Zivilsenat des OLG Hamm am 3.7.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Bochum vom 10.6.2016 (2 O 350/15 LG Bochum) abgeändert. Weiterlesen…