AG München: Fällung eines bruchgefährdeten Baumes

Ob die Kosten für die Fällung eines bruchgefährdeten Baumes von der Versicherung bezahlt werden, hängt vom Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab.

Tatbestand:

Die klagende Grundstückseigentümerin hat bei der beklagten Versicherung mit Sitz in Bonn eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Am 31.3.2015 lockerte der Sturm „Niklas“ den Wurzelballen einer auf einem Grundstück in München derart, dass diese in Schieflage geriet und drohte, auf das Haus der Klägerin zu fallen. Mit Bescheid vom 5.5.2015 wurde von der Lokalbaukommission München die Fällung des Baumes wegen akuter Umsturz- bzw. Bruchgefahr genehmigt und festgestellt, dass eine umgehende Fällung des Baumes aufgrund der Gefahrenlage erforderlich war.

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