OLG Hamm: Radweg entgegen der Fahrtrichtung genutzt – 1/3 Mitverschulden
Eine Radfahrerin, die beim Befahren eines Radwegs entgegen der Fahrtrichtung mit einem wartepflichtigen Pkw kollidiert, kann 1/3 ihres Schadens selbst zu tragen haben. Dass sie keinen Schutzhelm getragen hat, erhöht – bei dem Unfallereignis aus dem Jahre 2013 – ihren Eigenhaftungsanteil nicht. Das hat der 9. Zivilsenat des OLG Hamm am 4.8.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Grundurteil des LG Essen vom 30.9.2016 (9 O 322/15) teilweise abgeändert.