OLG Celle unterstreicht bisherige Rechtsposition und stützt Käuferrechte im Diesel-Abgasskandal
Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung durch Verkauf eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs Weiterlesen…
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Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung durch Verkauf eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs Weiterlesen…
Ein Sachverhalt, in dem ein seit mehr als 24 h in einer Privatgarage eines Hauses abgestelltes Fahrzeug Feuer fing, durch das ein Brand, dessen Ursache beim Schaltkreis des Fahrzeugs lag, ausgelöst und das Haus beschädigt wurde, ist unter den Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ im Sinne der Richtlinie über die Kfz-Haftpflichtversicherung zu subsumieren.
Im August 2013 fing ein in der Privatgarage eines Hauses geparktes Fahrzeug, mit dem seit mehr als 24 h nicht gefahren worden war, Feuer, wodurch Schäden verursacht wurden. Der Brand ging vom Schaltkreis des Fahrzeugs aus. Der Eigentümer des Fahrzeugs hatte bei der Línea Directa Aseguradora, S.A. (im Folgenden: Línea Directa) eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Das Haus war bei der Segurcaixa, Sociedad Anónima de Seguros y Reaseguros (im Folgenden: Segurcaixa) versichert, und der Gesellschaft, in deren Eigentum das Haus stand, wurden 44 704,34 Euro als Ersatz für die infolge des Fahrzeugbrandes am Haus entstandenen Schäden gezahlt.
Im März 2014 erhob Segurcaixa Klage gegen Línea Directa auf Erstattung der gezahlten Entschädigung, weil der Schadensfall bei einem durch die Kfz-Versicherung gedeckten Ereignis bei der Fahrzeugverwendung entstanden sei. Die Klage von Segurcaixa wurde in erster Instanz abgewiesen. Hingegen wurde Línea Directa im Rechtsmittelverfahren zur Zahlung des von Segurcaixa begehrten Schadensersatzes verurteilt, wobei das zuständige Gericht feststellte, dass ein „Ereignis bei der Fahrzeugverwendung“ nach dem spanischen Recht in dem Fall vorliege, „dass ein vorübergehend in einer Privatgarage abgestelltes Fahrzeug in Brand gerät, wenn der Brand ursächlich im Innern des Fahrzeugs selbst, ohne Zutun Dritter, entstanden ist“.
Línea Directa legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) ein. Da das Tribunal Supremo Zweifel in Bezug auf die Auslegung des Begriffs „Verwendung eines Fahrzeugs“ im Sinne der Richtlinie über die Kfz-Haftpflichtversicherung (Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2009 über die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht [ABl. 2009, L 263, S. 11]) hegt, hat es beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass ein Sachverhalt, in dem ein in einer Privatgarage eines Hauses abgestelltes Fahrzeug Feuer fing, durch das ei n Brand, dessen Ursache beim Schaltkreis des Fahrzeugs lag, ausgelöst und das Haus beschädigt wurde, unter den Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ zu subsumieren ist, auch wenn das Fahrzeug seit mehr als 24 h vor Brandentstehung nicht bewegt worden war.
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, dessen Auslegung nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden darf. Zudem betont er, das s das Ziel des Schutzes der Opfer von Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht werden, vom Unionsgesetzgeber beständig verfolgt und gestärkt wurde. Der Gerichtshof hält fest, dass nach seiner Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofs vom 20. 12. 2017, Núñez Torreiro [C-334/16], und vom 15. 11. 2018, BTA Baltic Insurance Company [C-648/17]) der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ im Sinne der Richtlinie nicht auf Situationen der Verwendung im Straßenverkehr beschränkt ist und jede Verwendung eines Fahrzeugs umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht , insbesondere jede Verwendung eines Fahrzeugs als Beförderungsmittel.
Zum einen schließt der Umstand, dass das an einem Unfall beteiligte Fahrzeug bei Eintritt des Unfalls stand, für sich allein nicht aus, dass die Verwendung dieses Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt unter seine Funktion als Beförderungsmittel subsumiert werden kann. Zum anderen beschränkt keine Vorschrift der Richtlinie den Umfang der Pflichtversicherung – und des Schutzes, der damit denjenigen gewährt werden soll, die bei durch Kraftfahrzeuge verursachten Unfällen geschädigt worden sind – auf die Fälle einer Verwendung der Fahrzeuge in einem bestimmten Gelände oder auf bestimmten Straßen.
Der Gerichtshof leitet daraus ab, dass es für die Tragweite des Begriffs „Verwendung eines Fahrzeugs“ im Sinne der Richtlinie nicht auf die Merkmale des Geländes ankommt, auf dem dieses Fahrzeug verwendet wird, und insbesondere nicht darauf, ob das betroffene Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt steht und sich auf einem Parkplatz befindet. Unter diesen Umständen sind das Parken und die Standzeit des Fahrzeugs als natürliche und notwendige Phasen anzusehen, die einen wesentlichen Bestandteil der Verwendung des Fahrzeugs als Beförderungsmittel darstellen. Demnach wird ein Fahrzeug während des Parkens zwischen zwei Fahrten grundsätzlich entsprechend seiner Funktion als Beförderungsmittel verwendet.
Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass das Parken eines Fahrzeugs in einer Privatgarage eine der Funktion als Beförderungsmittel entsprechende Verwendung darstellt. Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch infrage gestellt, dass das Fahrzeug mehr als 24 h lang in dieser Garage geparkt war, denn das Parken eines Fahrzeugs bedeutet, dass dieses bis zur nächsten Fahrt, mitunter über einen längeren Zeitraum, stillsteht.
Hinsichtlich des Umstands, dass der in Rede stehende Unfall auf einen Brand zurückzuführen ist, der durch den Schaltkreis eines Fahrzeugs verursacht wurde, stellt der Gerichtshof fest, dass das Fahrzeug, von dem dieser Unfall ausgeht, der Definition von „Fahrzeug“ im Sinne der Richtlinie entspricht, weshalb es nicht notwendig ist, von den Teilen des Fahrzeugs jenes ausfindig zu machen, von dem der Schaden ausgeht, oder die Funktionen zu bestimmen, die dieses Teil erfüllt.
EuGH, Urteil vom 20. 6. 2019 (Rs C-100/18)
Pressemitteilung des EuGH Nr. 80/19 vom 20. 6. 2019 (Rs C-100/18)
(Línea Directa Aseguradora, S.A. / Segurcaixa, Sociedad Anónima de Seguros y Reaseguros)
Verkehrsunfälle mit Beteiligung eines geleasten oder finanzierten Kfz werfen in dogmatischer und praktischer Hinsicht schwierige Probleme auf. Weiterlesen…
Haftungsrecht
Schadensberechnung
Schadensersatz bei Beschädigung eines Fahrzeugs mit teilrepariertem Vorschaden
BGB § 249
* 1. Welchen Einfluss ein teilreparierter, abgrenzbarer Vorschaden auf den Wiederbeschaffungswert eines bestimmten Fahrzeugs hat, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände und in aller Regel nur mithilfe sachverständiger Beratung beantworten. * Weiterlesen…
Der 11. Zivilsenat des OLG Braunschweig hat einem Kläger Reparaturkosten für seinen Pkw nach einem eher ungewöhnlichen Unfall zugesprochen. Der Kläger hatte gegen seine Vollkaskoversicherung auf Ersatz der Schäden nach einer Kollision mit einer Toreinfahrt geklagt. Als Begründung machte er geltend, dass sich sein Automatikfahrzeug selbständig in Bewegung gesetzt habe, obwohl er ausgestiegen und daher niemand am Steuer gewesen sei. Bei dem Versuch, das Fahrzeug zu stoppen, sei er dann aufs Gaspedal gekommen, woraufhin das Fahrzeug nach vorne geschossen sei und einen Torflügel durchbrochen und zwei Stützpfeiler mitgenommen habe. Dies glaubte ihm seine Vollkaskoversicherung nicht. Zu Unrecht, befand das OLG. Könne der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden, stehe aber fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einen Unfall beruhen könnten, so reiche dies für eine Einstandspflicht der Versicherung aus. Im vorliegenden Fall genügten dem Senat die Angaben des klägerischen Autofahrers, um vom geschilderten Unfallhergang überzeugt zu sein. Dessen Schilderung stimmte auch mit den Angaben überein, die der Kläger unmittelbar nach dem Unfall gegenüber verschiedenen Zeugen gemacht hatte. Auch der beauftragte gerichtliche Sachverständige habe bestätigt, dass die Spuren am Fahrzeug und in der Toreinfahrt zueinander passten und der vom Kläger geschilderte Unfallhergang plausibel sei. Immerhin habe sich das klägerische Fahrzeug auch bei einem der Versuchsabläufe des Sachverständigen mit einem auf „N“ gestellten Hebel selbständig in Bewegung gesetzt. Der Versicherungsschutz schied nach den Ausführungen des 11. Zivilsenats auch nicht deshalb aus, weil der Kläger selbst das Gaspedal betätigt hatte und das Fahrzeug so in das Tor gefahren war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Kläger versehentlich auf das Gaspedal gekommen sei, als er versucht habe, sein allein fahrendes Automatikfahrzeug anzuhalten.
OLG Braunschweig, Urteil vom 11.2.2019 (11 U 74/17)
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