LSG Celle: Kein Unfallversicherungsschutz bei Trunkenheitssturz nach Feuerwehrwettkampf

Das LSG Celle hat entschieden, dass ein Feuerwehrmann, der nach abgeschlossenem Wettkampf an einer kameradschaftlichen Runde teilnahm und im Bereich einer sogenannten „Pinkelrinne“ zu Fall kam, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Weiterlesen…

OLG Hamm: 19-jähriger Feuerwehrmann als Brandstifter ist schadensersatzpflichtig

Zum Hintergrund:

Im Januar 2012 setzte der seinerzeit 19 Jahre alte Beklagte aus Kirchhundem, damals Mitglied der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr, die Gewerbehalle einer ortsansässigen Holzbearbeitungsfirma in Brand. Um einen Feuerwehreinsatz zu provozieren, bei dem er sich beweisen konnte, entzündete der Beklagte einen vor der Gewerbehalle stehenden Müllcontainer. Von diesem aus griff das Feuer auf die Halle über, die trotz des eingeleiteten Feuerwehreinsatzes bis zur Bodenplatte vollständig ausbrannte.
Für diese Tat und eine bereits zuvor begangene, weitere Brandstiftung verurteile das Amtsgericht Olpe den Beklagten im Juni 2012 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Vor dem Landgericht Siegen haben die geschädigte Holzverarbeitungsfirma, zugleich Grundstückseigentümerin, und ihre Gebäudeversicherung den Beklagten sodann zivilrechtlich auf Ausgleich der durch den Brand verursachten Schäden in Anspruch genommen. Die Gebäudeversicherung hat den von ihr mit ca. 228.000 Euro regulierten Gebäudeschaden geltend gemacht und die Holzverarbeitungsfirma ihre nicht durch Versicherungsleistungen abgedeckten Schäden, u. a. weitere Gebäudeschäden sowie Schäden an der Betriebseinrichtung und den Vorräten, die sich nach den insoweit bestehenden Versicherungen als Selbstbehalt tragen muss.
Das Landgericht Siegen hat den Beklagten in den Zivilprozessen dem Grunde nach für uneingeschränkt haftbar angesehen und ihm in der Höhe zur Zahlung nachgewiesener Schadensbeträge verurteilt, u. a. in Höhe von ca. 228.000 Euro an die Gebäudeversicherung (Urteil des LG Siegen vom 30. 4. 2015  – 8 O 133/12 -, beim OLG Hamm Az. 9 U 117/15) und in Höhe von 50.000 Euro an die Holzverarbeitungsfirma (Grund- und Teilurteil des LG Siegen vom 26. 10. 2015 – 8 O 43/13 -, beim OLG Hamm Az. 9 U 232/15).
Die Entscheidungen des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. 2. und 1. 4. 2016:
Nach den vom 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm im Berufungsverfahren getroffenen Entscheidungen haftet der Beklagte für die durch den Brand verursachten Schäden in vollem Umfang, weil er das Gebäude bedingt vorsätzlich in Brand gesetzt hat und seine zivilrechtliche Verantwortlichkeit dabei weder ausgeschlossen noch gemindert war.

Zu den Gründen:

Der Beklagte habe, so der 9. Zivilsenat, den Müllcontainer absichtlich entzündet und dabei das Abbrennen der Gewerbehalle mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen. In den erstinstanzlichen Klageverfahren habe er zugestanden, dass die Flammen vom Müllcontainer auf die Halle übergegriffen hätten und sei an diesen Vortrag im Berufungsverfahren gebunden. Seine weitere Einlassung, er habe nicht damit gerechnet, dass das Feuer vom Müllcontainer auf das Gebäude übergreife, sei widerlegt. Dafür sprächen die Erfahrungen aus seiner früheren Brandstiftung. Bei dieser habe er eine ca. 50 cm vor einer Holzvertäfelung stehende Kiste in Brand gesetzt, von der die Flammen dann auf das holzvertäfelte Gebäude übergriffen hätten und das Gebäude abbrennen ließen. Ausgehend hiervon habe der Beklagte gewusst, dass das Inbrandsetzen eines Gegenstands im unmittelbaren Bereich eines Gebäudes geeignet sei, auch das Gebäude in Brand zu setzen. Das jedenfalls dann, wenn das Gebäude – wie vorliegend die Gewerbehalle – in einer Holzbauweise errichtet sei. Zudem habe der Beklagte den Ort seiner Brandstiftung auch erst verlassen, als der Müllcontainer selbstständig brannte und nicht nur schmorte, wobei er in unmittelbarer Nähe gelagerte brennbare Materialien gesehen habe. Bei diesen Umständen habe es keinen Anhaltspunkt für die Annahme gegeben, der Brand werde der Gewerbehalle nichts anhaben können.
Für den Brandschaden sei der Beklagte verantwortlich, er habe schuldhaft gehandelt. Er leide an keiner schweren Persönlichkeitsstörung, die seine freie Willensbildung ausgeschlossen habe, sodass er seine Entscheidung zum Handeln nicht mehr von vernünftigen Erwägungen habe abhängig machen können. Soweit bei ihm von einem medizinischen Sachverständigen eine Pyromanie und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ diagnostiziert worden sei, sei dies keine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung, die seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder eingeschränkt habe.
Rechtskräftige Beschlüsse des 9. Zivilsenats des OLG Hamm in den Verfahren – 9 U 117/15 – und – 9 U 232/15- , jeweils vom 16. 2. 2016 und vom 1. 4. 2016.

Pressemitteilung des OLG Hamm vom 15. 6. 2016