OLG Frankfurt: 50 cm hoch gespannte signalrote Slackline im Free-style-Bereich begründet keine Verkehrssicherungspflicht eines Fitnessstudiobetreibers

Das Spannen einer signalroten, sich von der Umgebung deutlich abhebenden Slackline in einer Höhe von ca. 50 cm auf einer Breite von 6-8 m in einem Free-style-Bereich eines Fitnessstudios stellt keinen Zustand dar, den ein umsichtiger Kunde des Studios nicht erkennen und sich dagegen mit der gebotenen Aufmerksamkeit nicht selbst schützen kann. Das OLG Frankfurt am Main hat deshalb Schadensersatzansprüche der gestürzten Klägerin mit heute veröffentlichter Entscheidung zurückgewiesen.

OLG Koblenz: Kein Schadensersatzanspruch bei Sturz im Fitnessstudio auf einem Kreuzfahrtschiff

Haftungsrecht

Verkehrssicherungspflicht

Kein Schadensersatzanspruch bei Sturz im Fitnessstudio auf einem Kreuzfahrtschiff

BGB §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1

* 1. Auf das Erfordernis, sich bei schwerem Seegang vorsichtig zu bewegen und für die eigene Sicherheit Sorge zu tragen, muss der Reisende auf einem Kreuzfahrtschiff nicht gesondert hingewiesen werden. Auch die Nutzung eines Fitnessstudios erfolgt daher auf eigene Gefahr. * Weiterlesen…