Das AG München wies am 23.7.2019 die Klage gegen einen Münchner Reiseveranstalter auf Minderung und Schadensersatz wegen Nichtbeförderung ab.
Tatbestand:
Der Kläger buchte über eine Discounterkette für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Pauschalreise über eine Pazifikkreuzfahrt sowie Hin- und Rückflug von F. (Deutschland) über Dubai nach B. (Australien) zu einem Gesamtreisepreis von 7.398 €.
Nachdem der Kläger und seine Ehefrau beim Rückflug in B. ihre Plätze in dem Flugzeug eingenommen hatten, wurde ihnen mit der Begründung, sie seien stark alkoholisiert und fluguntauglich, nach Rücksprache mit dem Kapitän des Flugzeugs die Beförderung verweigert. Sie mussten daraufhin das Flugzeug verlassen. Beide buchten sodann einen Rückflug für den Folgetag. Hierfür will der Kläger 1.752,64 € bezahlt haben.
Der Kläger behauptet, ihm und seiner Ehefrau sei die Beförderung zu Unrecht verweigert worden. Ihm sei neben den für den Ersatzflug aufgewendeten Kosten ein Schaden in Form eines Umsatzverlustes als Rechtsanwalt in Höhe von mindestens 600,00 € entstanden.
Die Beklagte behauptet, der Kläger und dessen Ehefrau seien zu Recht des Flugzeugs verwiesen worden, da sie reiseuntauglich gewesen seien.
Die Parteien erklärten sich im schriftlichen Verfahren mit der Verwertung der in einem anderweitigen Zivilverfahren vor dem AG Frankfurt eingeholten Zeugenaussagen einverstanden.
Die Flugbegleiterin sagte als Zeugin aus, sie sei gerade mit dem Einsteigen der Kunden im Business-Class-Bereich beschäftigt gewesen, als sie eine Frau mit rotem Gesicht gesehen habe, die geweint habe und sich nach besten Kräften bemüht habe, einen Herrn mit einem rot angelaufenen Gesicht zu seinem Platz zu führen. Bevor er sich gesetzt habe, habe er nach einem Glas Champagner gefragt. Ihr Chef sei zu dem Fazit gelangt, der Kunde werde nicht bis Dubai durchhalten. Daraufhin habe man ihn des Flugzeugs verwiesen. Als der Kunde mithilfe des Sicherheitsdienstes von Board gebracht werden sollte, habe er sich geweigert und angefangen zu schreien. Nach ein paar Minuten habe er allerdings doch Folge geleistet und Drohungen ausgestoßen, als er durch die Reihen gegangen sei.
Die Chefstewardess gab an, dass beide nicht geradeaus zu ihren Sitzen gegangen seien. Die Ehefrau des Klägers sei aufgebracht gewesen und habe geweint. Einer von beiden habe ihr gesagt, dass die Ehefrau sich nicht wohl fühle. Sie habe bei einem Vier-Augen-Gespräch beim Kläger starken Alkoholgeruch wahrgenommen, der sich an der Wand anlehnen musste, um nicht umzufallen. Sein Gesicht sei ganz rot gewesen und er habe sich nicht normal konzentrieren können. Als sie mit ihm gesprochen habe, seien seine Augen ganz glasig gewesen und er habe Probleme gehabt, dem Gespräch zu folgen. Er habe bestätigt, Alkohol getrunken zu haben. Der Kapitän habe dann entschieden, beide des Flugzeugs zu verweisen.
Das Ehepaar räumte geringfügigeren Alkoholkonsum ein.
Die zuständige Richterin am AG München gab der Beklagten Recht.
Aus den Gründen:
„Eine schuldhafte Verletzung der sich aus dem Reisevertrag ergebenden Pflicht der Beklagten zur (Rück-)Beförderung des Klägers und seiner Ehefrau (…) liegt nicht vor. Der Beklagten ist vorliegend der Nachweis gelungen, dass die Verweisung des Klägers und seiner Ehefrau von Bord des Flugzeugs (…) in B. zu Recht erfolgt ist und damit nicht von ihr verschuldet war. (…)
Zusammenfassend lagen nach den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen folgende Anknüpfungstatsachen für eine Verweisung von Board vor: Ein wankender Gang beider Fluggäste, gerötete Gesichter, glasige Augen, Stützen des Klägers, Weinen der Ehefrau des Klägers, die Aussage, es gehe ihr nicht gut, starker Alkoholgeruch und mangelnde Konzentrationsfähigkeit des Klägers sowie der Umstand, dass dieser sich zum Stehen an die Wand anlehnen musste. Dies ist nach Auffassung des Gerichts als ausreichend anzusehen. Das Gericht berücksichtigt hierbei weiter, dass der Flugkapitän seine Ermessensentscheidung stets aufgrund einer „ex-ante“ (d.h. vorausschauender) Einschätzung der Situation zu treffen und zahlreiche auf den Einzelfall bezogene Faktoren, wie etwa die Länge des jeweiligen Fluges, zu berücksichtigen hat. (…) In die Ermessensentscheidung ist hier mithin auch eingeflossen, dass es sich um einen Langstreckenflug handelte.“
AG München, Urteil vom 23.7.2019 (182 C 18938/18) – rechtskräftig
Pressemitteilung Nr. 85 des AG München vom 25.10.2019