EuGH: Zum „wilden Streik“ des Flugpersonals nach überraschender Ankündigung einer Umstrukturierung

Ein „wilder Streik“ des Flugpersonals, der auf die überraschende Ankündigung einer Umstrukturierung folgt, stellt keinen „außergewöhnlichen Umstand“ dar, der es der Fluggesellschaft erlaubt, sich von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu befreien. Weiterlesen…

AG München: Folgenschwerer Austausch der Fluggesellschaft

Die Fluggastrechteverordnung und damit die Möglichkeit für einen Passagier, seine Rechte daraus geltend zu machen, ist nur auf einen Flug anwendbar, der mit einem Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt wurde.

Tatbestand:

Der Kl. buchte bei der bekl. Reiseveranstalterin für sich und seine Lebensgefährtin eine Reise nach C. (Sri Lanka) im Zeitraum vom 16. bis 28. 6. 2015 inklusive Hin- und Rückflug mit der Fluggesellschaft A. zum Preis von 1768 Euro. Kurz vor Antritt des Rückflugs erfuhr der Kl. durch die Anzeige an der Abflugtafel im Flughafen, dass der Flug nicht wie vereinbart von der Fluggesellschaft A. durchgeführt wurde, sondern von E. Die Reiseveranstalterin hatte ihn zu keinem Zeitpunkt darüber informiert, dass die vertraglich vereinbarte Fluggesellschaft ausgetauscht worden war. Der Rückflug von Colombo nach D. (Vereinigte Arabische Emirate) startete die erst um 7.45 Uhr statt planmäßig um 4.40 Uhr. Dadurch verpassten der Kl. und seine Lebensgefährtin den Anschlussflug von D. nach F. (Deutschland). In F. kamen sie letztlich am 29. 6. 2015 um 2:05 Uhr statt planmäßig am 28. 6. 2015 um 13.40 Uhr an. Weiterlesen…

BGH: Haftung der Fluggesellschaft bei Nichtbeförderung von Reisegepäck wegen angeblichen Verstoßes gegen Luftsicherheitsvorschriften

Transportrecht
Luftbeförderungsvertrag
Haftung der Fluggesellschaft bei Nichtbeförderung von Reisegepäck wegen angeblichen Verstoßes gegen Luftsicherheitsvorschriften
MÜ Art. 19; BGB §§ 241, 280, 281
* 1. Werden Reisende, Reisegepäck oder Güter nicht zum Bestimmungsort befördert, stellt dies keinen Fall der Verspätung bei der Luftbeförderung i. S. v. Art. 19 MÜ dar. *
* 2. Sollen vor einer Luftbeförderung Reisegepäckstücke eines Fluggastes vom Transport ausgenommen werden, weil sie nach den Luftsicherheitsvorschriften möglicherweise nicht mittransportiert werden dürfen, trifft das Luftfahrtunternehmen grundsätzlich die vertragliche Pflicht, auf die Hinzuziehung des Fluggastes hinzuwirken, um ihm Gelegenheit zur Aufklärung zu schaffen. *
BGH, Urteil vom 13. 10. 2015 (X ZR 126/14, LG Landshut)

(abgedr. in VersR 2016, 347)