Na endlich! – Englischer Fußball-Verband reagiert auf Demenzrisiken

Es ist schon eine Weile her. Da wurde vor erheblichen gesundheitlichen und damit untrennbar verbundenen Haftungsrisiken im Sport gewarnt (vgl. Langheid, „Kopf an Kopf“, VW 2019, 88). Die massiven Schadensersatzforderungen von Spielern der NFA oder der NHL, wie sie in den USA gang und gäbe waren und sind, drohten auch nach Europa zu gelangen. Passiert ist – bisher – nichts. Auf Verbandsseite scheint, wenn man der veröffentlichten Meinung glauben darf, das Problem noch nicht angekommen zu sein. Auf Versichererseite auch nicht. Das mag (auch) daran liegen, dass es bislang keine ernsthaften Schadensersatzforderungen gibt. Entweder schlafen die präsumptiven Opfer und die nach ihnen benannten Anwälte oder aber deutsche Schädel und ihr Inhalt erweisen sich als stoßresistenter als auswärtige Modelle. Weiterlesen…

LG Frankfurt/M.: Fan von Eintracht Frankfurt erhält Schadensersatz nach Polizeieinsatz

Das LG Frankfurt/M. hat heute entschieden, dass das Land Hessen einem Anhänger von Eintracht Frankfurt Schadensersatz und Schmerzensgeld schuldet. Polizeibeamte hatten ihn bei einem Polizeieinsatz in der Commerzbank Arena über eine Bande gestoßen. Der Fan erlitt einen Lendenwirbelbruch. Weiterlesen…

OLG Nürnberg: Kein Schadensersatz wegen verlorener Wette aufgrund vermeintlich falscher Schiedsrichterentscheidung

Das AG Nürnberg hat eine gegen die Deutsche Fußball Liga GmbH gerichtete Klage auf Schadensersatz wegen entgangenen Wettgewinns nach einer angeblich falschen Schiedsrichterentscheidung abgewiesen. Nach Auffassung des AG besteht kein vertraglicher Anspruch zwischen dem Kläger und der Fußball Liga. Es ergäben sich aber auch keine Ansprüche aus dem Deliktsrecht. Weiterlesen…

OLG Frankfurt/M.: Ehemaliger Torwart der Fußball-Nationalmannschaft muss Abbildung auf Sammelkarte dulden

Das OLG Frankfurt/M. hat mit heute veröffentlichtem Urteil bestätigt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines ehemaligen Fußball-Nationalspielers an seinen zeitgeschichtlichen Bildnissen hinter das presserechtliche Publikationsinteresse eines Sportverlags an deren Verwendung zurücktritt.

Tatbestand

Der Kläger ist ein bekannter ehemaliger Torwart der deutschen Nationalmannschaft. Die Beklagte betreibt einen Sportverlag. Sie produziert eine auf Vollständigkeit angelegte Serie über alle deutschen Fußball-Nationalspieler seit 1908, die aus einzelnen großflächigen Plastikkarten besteht. Auf der Vorderseite dieser Karten wird der jeweilige Fußball-Nationalspieler abgebildet, auf der Rückseite finden sich Informationen und weitere kleinformatige Fotos. Die Karten können gezielt einzeln zusammengestellt und gekauft werden.

Die Karte des Klägers enthält sein Portrait im Trikot der Nationalmannschaft des DFB, seinen Namen und seine Länderspielbilanz. Auf der Rückseite finden sich Angaben zu seiner fußballerischen Laufbahn und weitere spielbezogene Fotos. Der Kläger erteilte der Beklagten keine Einwilligung zur Nutzung seines Bildnisses und wendet sich gegen die kommerzielle Verwendung.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

Das LG sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Fotos auch ohne Einwilligung des Klägers verbreitet werden dürften, da es sich um „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ handele und die Veröffentlichung auch keine berechtigten Interessen des Klägers verletze.

Bereits bei der Beurteilung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliege, sei eine Abwägung zwischen dem Grundrecht der Pressefreiheit auf Seiten der Beklagten und dem Persönlichkeitsrecht des Klägers vorzunehmen. Die Sammelkarten stellten presserechtliche Druckerzeugnisse dar. Sie seien insbesondere mit „ausreichenden textlichen Informationen“ versehen, um sich zur Teilnahme am öffentlichen Kommunikationsprozess zu eignen. Der Umstand, dass es sich bei den Karten um ein kommerzielles Produkt handele, stehe im Hinblick auf den Informationsgehalt der Karten dem grundrechtlichen Schutz nicht entgegen. Zudem dienten die meisten Presseerzeugnisse jedenfalls auch der Generierung von Einnahmen. Auch dass die Informationen anderweitig im Internet ebenfalls recherchierbar wären, sei unerheblich. Die Pressefreiheit beschränke sich nicht auf „Erstveröffentlichungen“. Ein bei den Erwerbern möglicherweise vorhandenes Sammlerinteresse führe ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Vielmehr könne auch ein „Sammlerobjekt“ Träger von Informationen über Ereignisse der Zeitgeschichte sein.

Da der Kläger ausschließlich in dem Kontext gezeigt werde, in dem er seine zeitgeschichtliche Bedeutung erlangt habe, nämlich als Torwart der deutschen Fußball-Nationalmannschaft, trete sein Persönlichkeitsrecht hinter das im Interesse der Öffentlichkeit bestehende Publikationsinteresse der Beklagten zurück.

OLG Frankfurt/M., Urteil vom 7.8.2018 (11 U 156/16) – rechtskräftig –
(vorausgehend LG Kassel, Urteil vom 28.10.2016 [8 O 2299/15])

Pressemitteilung Nr. 31/2018 des OLG Frankfurt/M. vom 8.8.2018