OLG Hamm: Offene Bodenluke: Zur Verkehrssicherungspflichtverletzung im Bekleidungsgeschäft

Eine während der Geschäftszeiten im Kundenbereich eines Bekleidungsgeschäfts geöffnete Fußbodenluke mit den Maßen 2,11m x 0,8m stellt eine überraschende Gefahrenquelle dar, auf die sich ein Kunde nicht einstellen muss, sodass ihm bei einem Sturz in den Schacht unter der Luke 100% Schadenersatz zustehen kann. Unter Hinweis hierauf hat der 9. Zivilsenat des OLG Hamm am 19.1.2018 das erstinstanzliche Urteil des LG Bielefeld vom 12.4.2017 (4 O 21/15) überwiegend abgeändert. Weiterlesen…