BGH: Herausgabe der Handakte kann wegen nachvollziehbar dargelegten Geheimhaltungsinteressen anderer Mandanten verweigert werden
Haftungsrecht
Anwaltsvertrag
Herausgabe der Handakte kann wegen nachvollziehbar dargelegten Geheimhaltungsinteressen anderer Mandanten verweigert werden
BGB §§ 675, 611, 667; BRAO § 50; ZPO §§ 386, 383
* Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich verpflichtet, seinem Mandanten auf Verlangen die gesamte Handakte herauszugeben. Soweit der Anwalt die Herausgabe mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen sonstiger Mandanten verweigert, hat er dies unter Angabe näherer Tatsachen nachvollziehbar darzulegen. * Weiterlesen…