Christian Schlitt, Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie – was bringt sie Neues für Versicherungsunternehmen?

Vor Kurzem erst ist die Novellierung des Geldwäschegesetzes (GwG) in Kraft getreten, mit dem die 4. Geldwäscherichtlinie in nationales Recht umgesetzt worden ist. Die Neuregelungen haben teils erhebliche Auswirkungen auf die Anti-Geldwäscheorganisation von Versicherungsunternehmen. Die „Feinjustierung“ der GwG-Prozesse ist noch nicht abgeschlossen; die für Kreditinstitute und Versicherungen wichtigen Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als zuständiger Aufsichtsbehörde wurden erst im Dezember 2018 veröffentlicht – da zeichnet sich mit der 5. Geldwäscherichtlinie bereits weiterer Handlungsbedarf ab.
Die 5. Geldwäscherichtlinie trat am 9.7.2018 in Kraft. Sie ist eine Änderungsrichtlinie, die die 4. Geldwäscherichtlinie abändert, und muss gem. Art. 4 der Richtlinie bis zum 10.1.2020 in nationales Recht umgesetzt werden; in Deutschland wird dies Anpassungen des GwG erforderlich machen. Der Beitrag gibt einen ersten Überblick über wesentliche, für Versicherungsunternehmen relevante Regelungen der Richtlinie und zeigt die möglichen Auswirkungen ihrer Umsetzung ins nationale Recht auf die Anti-Geldwäscheorganisation von Versicherungen auf.

(Der vollständige Beitrag ist abgedr. in VersR 2019, 80)

Bundesrat: Bekämpfung von Geldwäsche wird effektiver

Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung soll effektiver werden. Der Bundesrat hat am 2. Juni der vom Bundestag bereits beschlossenen Umsetzung der europäischen Geldwäscherichtlinie zugestimmt.

Einrichtung eines elektronischen Transparenzregisters

Kern des Vorhabens ist die Einrichtung eines elektronischen Transparenzregisters, das insbesondere Briefkastenfirmen das Geschäft erschweren soll. Es enthält die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen, also vor allem die tatsächlichen Eigentümer. Einsicht in das Register haben in erster Linie Behörden und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Bei berechtigtem Interesse erhalten auch NGOs und Journalisten Zugang. Das Register ist von allen 28 EU-Staaten einzurichten. Sämtliche Register sollen dann miteinander vernetzt werden.

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