Philipp Strasser, Die Deckung von Schäden aus Kartellgeldbußen in der D&O-Versicherung

Der Strafen- und Bußenausschluss stellt neben dem praktisch bedeutsamsten Wissentlichkeitsausschluss einen weiteren typischen Ausschlussgrund in der klassischen D&O-Vermögensschadenhaftpflichtversicherung dar. Kartellrechtliche Verbandsgeldbußen entfalten – allein schon aufgrund ihrer schieren Höhe – gegenüber Unternehmen wie deren Organen ein spürbares Risikopotenzial. Es ist ein natürlicher Impuls, sich dieser Haftungsgefahr zu entledigen und den möglichen Unbill auf einen finanzstarken Versicherer abzuladen. Der folgende Beitrag untersucht, ob dieses praktische Bedürfnis nach Absicherung in der klassischen D&O-Versicherung abgedeckt werden kann.

Der Beitrag von Philipp Strasser fokussiert sich auf die österreichische Rechtslage, grenzt diese zur deutschen Rechtsordnung ab und berücksichtigt, wo verwertbar, die Ergebnisse deutscher Literatur und Judikatur, soweit dies für die österreichspezifischen Überlegungen fruchtbar scheint – ein strenger Rechtsvergleich wird nicht angestrebt.

(abgedr. in VersR 2017, 65)

OLG Koblenz: Kein Deckungsschutz für planende Tätigkeiten eines Heizungsbauers

Versicherungsvertragsrecht
Betriebshaftpflichtversicherung
Kein Deckungsschutz für planende Tätigkeiten eines Heizungsbauers
VVG § 100
1. Nach den Besonderen Bestimmungen für die Haftpflichtversicherung von Gewerbetreibenden (Zusatzbestimmung für Installateure) soll der Heizungsbauer keinen Deckungsschutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung für planende – mit Ausnahme gelegentlich planender – Tätigkeiten haben, sondern für handwerkliche Fehler.
* 2. Die Ausschlussklausel für die Gewährung von Versicherungsschutz für planende Tätigkeiten, bei denen der VN auf eigene Rechnung ein Werk errichtet, ist inhaltlich nicht der Berufsbildklausel der BBR Arch. nachgebildet, die Schäden aus solchen Tätigkeiten ausschließen soll, die über das Berufsbild des Architekten hinausgehen. *
* 3. Während die Tätigkeit eines Architekten in der Regel auf die Planung beschränkt ist und Planungsfehler des Architekten nach Ausführung eines Bauvorhabens durch Bauunternehmen zu Schäden an den zu errichtenden Gebäuden führen, führt eine fehlerhafte Planung einer Heizung hingegen nur dazu, dass die geschuldete Heizung selbst mangelhaft ist, ohne dass weitere Schäden entstehen. *
OLG Koblenz, Beschluss vom 8.10.2015 (10 U 1221/14)

(abgedr. in VersR 2016, 784)