Bindende Adhäsion?

Bindungswirkung des Adhäsionsverfahrens für den Deckungsprozess

Ist eine „bindende Adhäsion“ ein Pleonasmus? Oder eine adhäsive Haftung? Keineswegs, wenn man sich wie das OLG Karlsruhe mit der interessanten Frage befasst, ob ein Haftungsurteil in einem strafprozessualen Adhäsionsverfahren die gleiche Bindungswirkung entfaltet wie das Urteil in einem Haftpflichtprozess (OLG Karlsruhe, VersR 2020, 472). Zugrunde gelegen hatte ein – typischer? – Streit zwischen einem Rad- und einem Pkw-Fahrer. Der Pkw-Fahrer war der Meinung, der Radler habe ihm die Vorfahrt genommen und stellte ihn deswegen mit heruntergedrehter Seitenscheibe zur Rede. Das Gegenargument des Radfahrers war ein Fausthieb gegen den Pkw. Das verursachte eine Beule. Diese wiederum weckte in dem Autofahrer den Wunsch auf Feststellung der Radler – Personalien, aber das wollte jener nicht und setzte seine Fahrt fort. Daraufhin überholte der Pkw-Fahrer den Radfahrer, hielt sein Fahrzeug an und stieg aus. An dem sich anbahnenden Gespräch zeigte der Radler aber kein Interesse, was den mittlerweile zum Fußgänger mutierten Pkw-Fahrer veranlasste, den Lenker des Rades und den Arm des Radfahrers zu ergreifen. Alle stürzten dann zu Boden, wobei der Radfahrer seine Schuhe zunächst nicht aus den sog. Klick-Pedalen lösen konnte. Weiterlesen…

OLG Düsseldorf: Kein Versicherungsschutz für Anspruch der Gesellschaft auf Ersatz von Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Versicherungsvertragsrecht

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Kein Versicherungsschutz für Anspruch der Gesellschaft auf Ersatz von Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

BGB § 823 Abs. 2; GmbHG § 64; InsO § 15 a Abs. 1

1. Hinsichtlich der zum Schadensersatzanspruch führenden Pflichtverletzung besteht im Deckungsprozess Bindungswirkung an das Haftpflichturteil und die dort getroffenen Feststellungen. Der Haftpflichtversicherer kann sich daher zur Begründung eines Ausschlusstatbestands nicht auf eine andere als die im Haftpflichtprozess festgestellte Pflichtverletzung berufen. Weiterlesen…

OGH: Reichweite des Baurisikoausschlusses

Auslandsrecht (Österreich)
Rechtsschutzversicherung
Reichweite des Baurisikoausschlusses
ARB 88 Art. 23.3.1
1. Der Baurisikoausschluss bedarf eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Rechtsstreit und Baufinanzierung; es muss also der Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, typische Folge der Finanzierung eines Bauvorhabens sein.
2. Die Baurisikoausschlussklausel des Art. 23.3.1 ARB 88 bewirkt, dass im Haftpflichtprozess, in dem die mangelhafte Planungsleistung der Schuldnerin zu prüfen ist, kein Versicherungsschutz besteht, selbst wenn die Gegenleistung für die Errichtung die Übertragung von Mietrechten ist.
OGH, Urteil vom 27. 4. 2016 (7 Ob 41/16 d)

(Dieses Urteil ist vollständig abgedr. in VersR 2017, 254)