OLG Köln: Haftung des Unternehmers für Veruntreuung von Kundengeldern durch den Handelsvertreter

Vertriebsrecht
Handelsvertreter
Haftung des Unternehmers für Veruntreuung von Kundengeldern durch den Handelsvertreter
BGB §§ 30, 31, 164, 278, 823, 831
1. Der Prinzipal kann auch für strafbares Verhalten seiner Hilfsperson haften. Voraussetzung für die Anwendung des § 278 S. 1 BGB ist aber ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und den Aufgaben, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren (hier: Unmittelbarkeit verneint, da angesichts der sonstigen Geschäftsbeziehung der Parteien, der Gestaltung und Abwicklung des Geschäfts sowie der unrealistischen Höhe des versprochenen Zinssatzes die sogenannte Festzinszertifikate sich von den Geschäften, die die Hilfsperson für den Prinzipal vermittelte, deutlich unterschieden). Weiterlesen…

EuGH: Handelsvertretern stehen die vorgesehenen Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche auch bei Beendigung des Handelsvertretervertrags während der Probezeit zu

Im Jahr 2011 schloss die Gesellschaft DTT mit der Gesellschaft CMR einen Handelsvertretervertrag über den Verkauf von 25 Einfamilienhäusern pro Jahr durch CMR für Rechnung von DTT. Der Vertrag sah eine Probezeit von zwölf Monaten vor, innerhalb deren jede Partei das Recht hatte, ihn mit einer bestimmten Frist zu kündigen. Etwa sechs Monate nach Abschluss des Vertrags kündigte DTT ihn, weil CMR innerhalb von fünf Monaten nur einen einzigen Verkauf getätigt und damit das vertraglich vereinbarte Ziel nicht eingehalten hatte. Weiterlesen…

BGH: Auslegung des Begriffs „neuer Kunde“ in § 89 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB

Vertriebsrecht
Handelsvertreter
Auslegung des Begriffs „neuer Kunde“ in § 89 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB
Richtlinie 86/653/EWG Art. 17 Abs. 2 a; HGB § 89 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1
* § 89 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB ist im Lichte von Art. 17 Abs. 2 a erster Gedankenstrich Richtlinie 86/653/EWG dahin auszulegen, dass die von einem Handelsvertreter für Waren geworbenen Kunden, mit deren Vertrieb ihn der Unternehmer beauftragt hat, auch dann als neue Kunden im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, wenn sie bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer unterhalten, sofern der Verkauf der erstgenannten Waren durch diesen Handelsvertreter die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erfordert hat (i. A. an EuGH ZVertriebsR 2016, 172). * Weiterlesen…