LG Berlin: Uhren mit Goldgehäuse unterliegen Entschädigungsgrenze für Wertsachen

Versicherungsvertragsrecht
Hausratversicherung
Uhren mit Goldgehäuse unterliegen Entschädigungsgrenze für Wertsachen
VHB 2000 § 19
1. Eine Uhr, deren Gehäuse aus Gold besteht, ist eine Wertsache i. S. v. § 19 Nr. 1 c VHB 2000.
2. Aus Sicht des durchschnittlichen VN wird dieser zunächst dem Wortlaut entnehmen, dass alle Sachen aus Gold, unabhängig davon, ob sie als Schmucksachen anzusehen sind, der Wertgrenze unterfallen sollen. Weiterlesen…

AG München: Hausrat in der Sammelgarage

Eine Klausel in den AVB einer Hausratversicherung, wonach Hausrat in Sammelgaragen nicht versichert ist, ist nicht überraschend und damit zulässig.

Tatbestand

Der Kl. hat einen Tiefgaragenstellplatz angemietet. Die Tiefgarage ist eine Sammeltiefgarage mit ca. 100 Plätzen, wobei der Stellplatz des Kl. zusammen mit dem Nachbar-Stellplatz als Doppel-Stellplatz mit Gitterstäben umzäunt und mit einem Doppeltor versehen ist. Am 29. 10. 2013 stellte der Kl. fest, dass seine in der Garage gelagerten vier Winterreifen mit Alufelgen fehlten. Der Mieter der Nachbargarage hatte bereits am 24. 10. 2013 das Fehlen auch seiner Winterreifen bemerkt. Der Kl. verlangte den Wert der entwendeten Reifen von seiner Hausratversicherung ersetzt. Er machte einen Schaden von 1333 Euro geltend. Die Hausratsversicherung weigerte sich zu zahlen. Weiterlesen…

OLG Oldenburg: Ersetzt die Hausratversicherung nach einem Einbruch auch Bargeld?

Wer zu Hause Bargeld hortet, muss in bestimmten Fällen damit rechnen, dass nach einem Einbruchsdiebstahl von der Hausratversicherung nicht der volle gestohlene Bargeldbetrag erstattet wird. Darauf hat der 5. Senat des OLG Oldenburg in einem aktuellen Beschluss hingewiesen.

Tatbestand:

Ein Restaurantbesitzer hatte nach einem Einbruch den Schaden seinem Versicherer gemeldet. Er hatte in seinen Privaträumen auch Trinkgelder aus dem Restaurantbetrieb in erheblicher Höhe aufbewahrt. Der Versicherer wies auf seine allgemeinen Vertragsbedingungen hin, aus denen sich ergab, dass Bargeld, wenn es nicht in einem Tresor aufbewahrt wird, nur bis zu einem Betrag von 1100 Euro ersetzt werde.

Der Mann hielt diese Klausel für überraschend und daher nicht wirksam. Der Versicherer hätte ihn bei Vertragsabschluss gesondert auf eine solche Klausel hinweisen müssen, argumentierte der Mann. Dies gelte umso mehr, als der Versicherer bei einem Restaurantbesitzer damit rechnen müsse, dass die Trinkgelder in bar aufbewahrt werden. Weil der Versicherer einen solchen expliziten Hinweis versäumt habe, könne er sich nicht auf die Klausel berufen.

Aus den Gründen:

Der Senat sah dies anders. Den Versicherer treffe keine gesonderte Hinweispflicht. Auch von einem Laien könne erwartet werden, mit einer Begrenzung der Einstandspflicht des Versicherers für Bargeldbeträge zu rechnen, die nicht in einem Tresor aufbewahrt werden. Die Klausel sei weder überraschend noch benachteilige sie den VN in unangemessener Weise. Hinzu komme im konkreten Fall, dass der Versicherer dem Mann im Rahmen eines zurückliegenden Versicherungsfalls unter Hinweis auf diese Klausel bereits einmal nur einen gekürzten Bargeldbetrag ersetzt hatte. Er habe die Klausel also gekannt.

Der Mann hat auf den Hinweisbeschluss des Senats seine Berufung zurückgenommen.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. 1. 2017 (5 U162/16)

(Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 11 vom 21. 2. 2017)