OLG Naumburg: Vermieter muss Mieter auf besondere Minimalbeheizung zur Verhinderung eines Leitungswasserschadens hinweisen

Versicherungsvertragsrecht
Wohngebäudeversicherung
Vermieter muss Mieter auf besondere Minimalbeheizung zur Verhinderung eines Leitungswasserschadens hinweisen
VVG § 86; BGB § 278
* Eine grob fahrlässige Verletzung mietvertraglicher Obhutspflichten als Grundlage für einen auf den Gebäudeversicherer übergegangenen Schadensersatzanspruch kann ausscheiden, wenn der Mieter einer sanierten Altbauwohnung nicht zuvor vom Vermieter darauf hingewiesen worden war, dass zur Verhinderung des Einfrierens von Leitungen im Bereich eines Drempels ein Beheizen auf Stufe 2 erforderlich ist. *

OLG Naumburg, Urteil vom 29. 9. 2016 (4 U 76/15)

Anmerkung der Redaktion: Vgl. zur Obliegenheitsverletzung in der Gebäudeversicherung bei frostbedingtem Leitungswasserschaden OLG Oldenburg VersR 2016, 918.

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 885)