Manfred Wandt: Zur Auslegung von § 7a Abs. 5 VVG über die Restschuldversicherung

Das IDD-Umsetzungsgesetz hat die §§ 7a Abs. 5, 7d VVG über die Restschuldversicherung mit Wirkung vom 23.2.2018 in das VVG eingefügt. Erklärte Zielsetzung ist die Verbesserung des Verbraucherschutzes. In Großbritannien hatten unseriöse systematische Vertriebspraktiken für Restschuldversicherungen Anfang dieses Jahrhunderts zu einem Skandal geführt, der gravierende aufsichtsrechtliche Maßnahmen und Gesetzesreformen nach sich gezogen hat und dessen Aufarbeitung noch andauert. Ein solcher Skandal ist Deutschland erspart geblieben; Gründe für aufsichtsbehördliche und rechtspolitische Wachsamkeit gab und gibt die Restschuldversicherung aber auch hier. Weiterlesen…

Matthes Egger: Die Risikoprüfung des Versicherers im Lichte der umgesetzten Versicherungsvertriebsrichtlinie und der Datenschutz-Grundverordnung

Viel diskutiert wurde in letzter Zeit die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 1. 2016 über Versicherungsvertrieb („Insurance Distribution Directive“, im Folgenden: IDD). Am 28. 7. 2017 ist das Gesetz zur Umsetzung der IDD im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 23. 2. 2018 in Kraft getreten. Am 25. 5. 2018 ist die DSGVO in Kraft getreten und seither geltendes Recht, Art. 99 Abs. 2 DSGVO. Beide Regelungen haben erhebliche Auswirkungen auf die Datenerhebung auch von Versicherungsunternehmen. Weiterlesen…

Angela Stöbener: Beratungspflichten des Versicherers – Von der Anlassrechtsprechung zur IDD

Mit der neuen Versicherungsvertriebsrichtlinie 2016/97/EU (IDD) werden erstmals einzelfallbezogene (Beratungs-)Pflichten auf das Direktgeschäft der Versicherer erstreckt. Im deutschen Recht sind Beratungspflichten des Versicherers bereits seit 2008 in § 6 VVG a. F. normiert. Allerdings brachte die Umsetzung der IDD zahlreiche Neuerungen, insbesondere bei Versicherungsanlageprodukten. Diese Dissertation untersucht die Pflichten nach § 6 VVG und bezieht hierbei die umfangreiche und ausdifferenzierte Rechtsprechung zu den Beratungs- und Aufklärungspflichten des Versicherers ein. Auch die Regulierung für Versicherungsanlageprodukte wird analysiert; parallele Entwicklungen im Kapitalanlagerecht werden vergleichend betrachtet. Damit kann dieses aktuelle Nachschlagewerk der Praxis in Versicherungsvertrieb und Rechtsberatung ebenso dienen wie der Wissenschaft. Darüber hinaus stellt die Arbeit die Pflichten in den breiteren Kontext der Informationspflichten, ihrer europarechtlichen Grundlagen und der Beratung durch Vermittler und Berater. Untersucht wird, ob der europäische Gesetzgeber mit der Regulierung sein Ziel erreicht, den VN eine informierte Entscheidung auf Grundlage einer rationalen Auswahl aus den unterschiedlichen Versicherungsangeboten zu ermöglichen und auf diese Weise einen funktionsfähigen Wettbewerb zwischen Versicherern im europäischen Binnenmarkt herzustellen. Die Ergebnisse werden übersichtlich in Thesen zusammengefasst. Alternative Regelungsvorschläge am Maßstab der 1 : 1-Umsetzung dienen als Grundlage der weiteren rechtspolitischen Diskussion – denn nach der Reform ist vor der Reform.

(VVW GmbH, Karlsruhe 2018, 594 S., kart., DIN A5, ISBN 978-3-96329-009-1, 64 Euro)

(Der Buchhinweis ist abgedr. in VersR 2019, 403)

Manfred Werber: Kritische Nachlese zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb

Die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.1.2016 über Versicherungsvertrieb (IDD) wurde in Deutschland mit dem Gesetz vom 20.7.2017 zügig umgesetzt und das Gesetz trat – der Vorgabe der Richtlinie entsprechend – pünktlich am 23.2.2018 in Kraft. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass damit alle für die Praxis relevanten Fragen abschließend geklärt sind. Vielmehr zeigt eine kritische Nachlese, dass in wichtigen Kernpunkten durchaus Fragen, Zweifel und Bedenken verblieben sind. Diese betreffen zum einen den Kreis der Adressaten, zu denen neben den klassischen Vermittlern und dem Versicherungsberater künftig auch die Versicherer als „Vertreiber“ gehören. Verbleibende Fragen betreffen ferner das – nach IDD und ihrer Umsetzung – nunmehr erweiterte Verständnis von Versicherungsvermittlung und seine praktische Bedeutung. Bezugspunkt kritischer Betrachtung muss auch die ambivalente Regelung der Beratungsverpflichtung und ihres konkreten Gehalts in unterschiedlichen Zusammenhängen sein, und schließlich soll auch noch die praktische Tragweite der an alle Akteure gerichteten Anforderung beleuchtet werden, stets ehrlich, redlich und „im besten Interesse des Kunden“ zu handeln. Den angesprochenen Themenkreisen geht der Beitrag nach.

(Der vollständige Beitrag ist abgedr. in VersR 2019, 321)