OLG Frankfurt/M. entscheidet erneut im Kapitalanleger-Musterverfahren anlässlich des 3. Börsengangs der Deutschen Telekom AG

Der 23. Zivilsenat des OLG Frankfurt/M. hat heute in dem sogenannten Telekom-Verfahren zum 3. Börsengang der Deutschen Telekom AG einen weiteren Musterentscheid verkündet, der sich mit den nach der teilweisen Aufhebung der Entscheidung vom 16. 5. 2012 und Zurückverweisung durch den BGH noch offenen Fragen befasst. Weiterlesen…

OLG Braunschweig: LG Braunschweig erlässt Vorlagebeschluss im Zusammenhang mit den Schadensersatzklagen von Anlegern gegen die Volkswagen AG

Zurzeit sind beim LG Braunschweig 170 Schadensersatzklagen von Anlegern anhängig. Die  überwiegende Anzahl der Klagen stammt von privaten Anlegern. Eine Klage wird von 277 Klägern (ursprünglich 278), institutionelle Anleger aus dem In- und Ausland, geführt. Der Streitwert dieser Klage beläuft sich auf 3.255.002.361,66 Euro. Eine weitere Klage von überwiegend institutionellen Anlegern hat einen Streitwert von 679.740.713,43 Euro. Das Gesamtvolumen aller bisher eingereichten Klagen beträgt knapp 4 Mrd. Euro.

Die 5. Zivilkammer hat im Zusammenhang mit den Schadensersatzklagen von Anlegern gegen die Volkswagen AG mit Datum vom 5.8.2016 unter dem Aktenzeichen 5 OH 62/16 einen Vorlagebeschluss gem. § 6 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) erlassen.

Dieser Vorlagebeschluss enthält eine Vielzahl von Feststellungszielen und eine knappe Darstellung des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts.

Die Feststellungsziele sind aus den verschiedenen Musterverfahrensanträgen der Anlegerklagen zusammengefasst.

Der Inhalt des Vorlagebeschlusses ist auf der Internetseite des LG Braunschweig unter www.landgericht-braunschweig.de unter der Rubrik: Aktuelles/Informationen KapMuG-Verfahren abrufbar.

Der Vorlagebeschluss wird in Kürze im elektronischen BAnz (Klageregister) veröffentlicht und ist dort für jedermann unter www.bundesanzeiger.de einsehbar.

Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister wird das LG Braunschweig voraussichtlich alle diejenigen Verfahren aussetzen, deren Entscheidung von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Zu der beabsichtigten Aussetzung sind die Parteien grundsätzlich anzuhören, wobei Verfahrensbeteiligte bereits vorab mitgeteilt haben, nicht auf ihr rechtliches Gehör verzichten zu wollen. Zudem kann ein Aussetzungsbeschluss mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§§ 252, 567 ff. ZPO) zum OLG Braunschweig angefochten werden.

Der Vorlagebeschluss des LG Braunschweig vom 5.8.2016 ist unanfechtbar und für das OLG Braunschweig bindend. Allerdings bilden die in dem Beschluss enthaltenen Tatsachenmitteilungen nicht den abschließenden Verfahrensstoff des Musterverfahrens. Dieser ergibt sich aus dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten.

Das OLG Braunschweig wird im weiteren Verfahrensgang durch unanfechtbaren Beschluss den Musterkläger aus denjenigen Klägern bestimmen, deren Verfahren durch das LG Braunschweig ausgesetzt worden sind. Nach Auswahl des Musterklägers wird das OLG das Musterverfahren im Klageregister des elektronischen BAnz öffentlich bekannt machen. Ab der Bekanntmachung kann ein Anspruch in einer Frist von sechs Monaten schriftlich gegenüber dem OLG zum Musterverfahren angemeldet werden. Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrens kann aufgrund der zunächst noch erforderlichen Verfahrensschritte frühestens im vierten Quartal des Jahres 2016 gerechnet werden.

Pressemitteilung des OLG Braunschweig vom 8.8.2016