Teilt ein VN – in Kenntnis der ihm obliegenden Anzeigepflicht – seinem Kfz-Kaskoversicherer einen Unfallschaden erst knapp sechs Monate nach dem Verkehrsunfall mit, kann der Kfz-Kaskoversicherer berechtigt sein, eine Entschädigung wegen vorsätzlicher Verletzung der Anzeigeobliegenheit zu verweigern. Das hat der 20. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Essen bestätigt.
Der Kl. aus Essen hatte seinen Pkw Porsche Boxster beim bekl. Versicherer kaskoversichert. Mitte Juni 2016 meldete der Kl. der Bekl. einen Schadensfall vom 23.12. 2015. Nach seiner, des Kl., Darstellung war die linke Seite seines Fahrzeugs, das er in Essen am Rand einer Straße abgestellt hatte, streifenartig beschädigt worden. Diesen Schaden habe er – so der Kl. – im Januar 2016 begutachten und dann noch im Januar für ca. 5600 Euro reparieren lassen. Am Unfalltage habe er an seinem Fahrzeug einen Zettel mit einem Namen und einer Mobilfunknummer vorgefunden, mit diesen Angaben in der Folgezeit aber keinen Schädiger ermitteln können. Aus diesem Grund sei die Bekl. dann im Juni 2016 unterrichtet worden. Weiterlesen…