OLG Düsseldorf: Kleinkind überschwemmt Badezimmer – keine Haftung der aufsichtspflichtigen Eltern

Die Eltern eines dreieinhalbjährigen Kindes begehen keine Aufsichtspflichtverletzung, wenn ihr Kind allein schlafen gelegt wird, dann aber unbeobachtet aufsteht und im Badezimmer einen Wasserschaden verursacht. Darauf wies der für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen zuständige 4. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einem bislang nicht veröffentlichten Beschluss vom 26. 4. 2018 (I-4 U 15/18) hin. Weiterlesen…

AG München: Kinderkratzer am Auto – keiner zahlt

Kinder haften nicht für Beschädigungen an geparkten Fahrzeugen, wenn der Schaden bei altersgemäß falscher Einschätzung der im Verkehr bestehenden Gefahren zugefügt wurde.

Das AG München wies die Klage auf Schadensersatz in Höhe von 1468,34 Euro wegen eines Kratzers ab, den ein siebenjähriger Schüler mit dem blanken Ende eines Kickboardlenkers am geparkten Pkw des Kl. verursacht hatte. Der Kl. trägt vor, dass sich bald nach dem Schadensereignis der Stiefvater des Jungen bei ihm gemeldet und für den gerade verursachten Schaden entschuldigt habe. Weiterlesen…

OLG Hamm: Elfjähriger Radfahrer kann für Zusammenstoß mit 57-jähriger Radfahrerin allein haften

Verursacht ein verkehrswidrig fahrender, elfjähriger Radfahrer einen Zusammenstoß mit einer 57-jährigen Radfahrerin, bei dem diese erhebliche Verletzungen leidet, kann der Elfjährige für die Unfallfolgen der Radfahrerin allein zu haften haben. Das hat der 9. Zivilsenat des OLG Hamm am 16.9.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Dortmund bestätigt. Weiterlesen…

AG München: Nur ein Steinwurf vom Kindergarten entfernt

In einer aktuellen Pressemitteilung behandelt das AG München einen Fall, der am 1. 12. 2015 entschieden wurde. Hier ging es um die Aufsichtspflicht von von Mitarbeitern in einem Kindergarten:

„Zur Erfüllung der Aufsichtspflicht von Mitarbeitern in einem Kindergarten ist es ausreichend, dass üblicherweise in einem Abstand von 15 bis 30 Minuten das Spiel von bisher unauffälligen 5-jährigen Kindern außerhalb der Wohnung überwacht wird.“

Tatbestand

„Der Kläger aus Puchheim stellte am 19.9.2013 seinen PKW ordnungsgemäß am Straßenrand im Gemeindegebiet von Puchheim ab. An diesem Tag spielten die Kinder eines Kindergartens gegen Mittag im Freigelände des Kindergartens, der sich in unmittelbarer Nähe des Parkplatzes befindet. Zwei Kinder, unter anderen der 5-jährige Benno (Name geändert), warfen mit mehreren größeren Steinen und trafen dabei auch den PKW des Klägers. Es entstand ein Schaden in Höhe von 2335,38 Euro.

Der PKW-Halter wirft dem Kindergarten vor, dass die Aufsichtspflicht verletzt worden sei und verlangt den Schaden vom Träger des Kindergartens ersetzt. Dieser weigert sich zu zahlen. Die Mitarbeiter seien ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen. Die beiden im Garten befindlichen Kinder seien von einer Mitarbeiterin vom Gruppenraum aus beaufsichtigt worden. Die Kinder seien regelmäßig darüber belehrt worden, dass grundsätzlich keine Gegenstände über den Zaun geworfen werden dürfen. Dies sei im Kindergarten eine feste Regel.“

Wie wurde entschieden?

„Der Kläger erhob Klage zum Amtsgericht München.

Die zuständige Richterin wies die Klage ab.

Sie ist der Überzeugung, dass die Erzieher ihrer Aufsichtspflicht genügt haben. „Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter der Aufsichtsbedürftigen und den Besonderheiten des örtlichen Umfeldes, dem Ausmaß der drohenden Gefahren, der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie der Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen“, zitiert das Gericht ein Urteil des Bundesgerichtshofs.

Bei der Abwägung seien die kindlichen Eigenheiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. „Bei altersgerecht entwickelten Kindern im Kindergartenalter von 5 bis 6 Jahren wird -in der Erwartung des hier bereits gegebenen Einsetzens einer rationalen Verhaltenssteuerung und unter Berücksichtigung eines verantwortbaren pädagogischen Ermessensspielraums- eine permanente Überwachung grundsätzlich nicht mehr geboten sein“, so das Gericht.

Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass es sich um Kinder im Vorschulalter und lediglich um zwei Kinder und nicht eine größere Gruppe gehandelt hat, bei welcher eine gewisse Gruppendynamik zu erwarten gewesen wäre. Der Junge Benno habe in der Vergangenheit nach Angaben der Erzieherin keine Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. „Die Rechtsprechung erachtet üblicherweise einen Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten als ausreichend, um das Spiel von bisher unauffälligen 5-jährigen Kindern außerhalb der Wohnung zu überwachen“, so das Gericht weiter. Dieser Kontrollabstand sei eingehalten worden. Es habe auch keine besondere Veranlassung bestanden, dass die Aufsichtspflichtigen damit hätten rechnen müssen, dass einer der beiden Jungen Steine über den Zaun auf davor parkende Autos wirft.

Urteil des Amtsgerichts München vom 1.12.2015 Aktenzeichen 133 C 20101/15

Das Urteil ist rechtskräftig.“

AG München: Pressemitteilung 51/16 vom 1. 7. 2016