OLG Hamm: Wirksamkeit der Vereinbarung einer Wartezeit bei Arbeitsunfähigkeit zur Zeit des Vertragsschlusses

Versichrungsvertragsrecht
Restschuldversicherung
Wirksamkeit der Vereinbarung einer Wartezeit bei Arbeitsunfähigkeit zur Zeit des Vertragsschlusses
BGB §§ 305 Abs. 2, 305c Abs. 1, 307; VVG § 197
* In der Restschuldversicherung ist eine Klausel wirksam, in der es heißt: „Eine bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht versichert. Die erste darauf folgende Arbeitsunfähigkeit ist nur versichert, nachdem die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und ununterbrochen mehr als drei Monate gearbeitet hat.“ *
OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.2018 (20 U 98/18)
Anmerkung der Redaktion: Nach dem Hinweisbeschluss nahm der Kl. die Berufung zurück.

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2019, 281)

BGH: Unwirksame Klausel zur Aufrechnung durch Bankkunden

Der XI. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die in den AGB einer Sparkasse enthaltene Klausel

„Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung

(1) Aufrechnung durch den Kunden

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“

bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist. Weiterlesen…

BaFin: Kfz-Versicherung – Unzulässige Klausel in Garantie- und Reparaturkostenversicherungen

Die BaFin macht aus gegebenem Anlass darauf aufmerksam, dass sie die Bedingungen von Garantie- und Reparaturkostenversicherungen daraufhin überprüft, ob diese die Auszahlung von Garantieleistungen von der Vorlage einer Reparaturrechnung abhängig machen.

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