Jetzt doch: Sammelklagen EU-Style
Verbraucherschutz im Kollektiv
Spätestens Anfang 2021 soll die Richtlinie über „Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher“ in Kraft treten. Die Vorgeschichte dieser Sammelklagen „à la EU“ ist lang. Seit mindestens 15 Jahren wird diskutiert, ob die EU-weite Einführung von kollektivem Rechtsschutz wünschenswert oder gar zum Verbraucherschutz erforderlich ist (vgl. hierzu schon das Grünbuch von 2005 und das Weißbuch von 2008, KOM[2005] 672 bzw. KOM[2008] 165). Umstritten war dabei nie das Ziel, in allen Mitgliedsstaaten einen möglichst gleichen Level von Verbraucherschutz und effektive Methoden zur Durchsetzung der von der EU gewährten Verbraucherrechte einzuführen. Dieser Aspekt gewann im Lauf der Jahre durch die wachsende Bedeutung von grenzüberschreitenden Verbraucherverträgen, nicht zuletzt aufgrund verstärkter Internetnutzung, eher noch an Bedeutung. Vielmehr schreckte das Beispiel der Massenklagen in den USA. Missstände, wie es sie dort gibt, wollte und will verständlicherweise niemand. Um dies deutlich zu machen, wählte man schon früh die bis dahin eher ungewöhnliche Bezeichnung „Collective Redress“, statt in Anlehnung an die USA „Class Actions“. Für weitere Komplikationen sorgten neben den üblichen nationalen Befindlichkeiten und gegensätzlichen Interessen der verschiedenen Betroffenen aber auch rechtliche Hürden: Europas Rechtsordnungen sind auf individuellen Rechtsschutz ausgelegt, nicht auf Massenklagen. Jede Form von kollektivem Rechtsschutz setzt daher umfassende Änderungen der nationalen Prozessrechte voraus, vor allem im Hinblick auf Klagebefugnis, Prozessfinanzierung, Gerichtskostenverteilung und die Bindungswirkung von Urteilen. Aber auch verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs für alle Beteiligten, mussten ausgeräumt werden. Weiterlesen…