SG Düsseldorf: Kein Cannabis bei anderweitigen Therapieoptionen

Ein 67-jähriger, schwerbehinderter Antragsteller aus R. war vor dem SG Düsseldorf mit seinem Eilantrag gegen eine gesetzliche Krankenkasse auf Übernahme der Kosten seiner Cannabisversorgung erfolglos.

Tatbestand:

Der Antragsteller leidet an Polyarthritis und Morbus Bechterew. Er machte geltend, dass die Standardtherapien bei ihm schwerwiegende Nebenwirkungen ausgelöst hätten. Seit dem Beginn der Cannabisbehandlung im Jahr 2008 habe er keine Krankheitsschübe mehr gehabt, die Schmerzen und sonstigen Nebenwirkungen seien zurückgegangen. Er habe zuletzt für etwa zwei Monate rd. 2100 Euro für Cannabismedikamente finanzieren müssen und könne dies nicht mehr. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab. Es sei auf Grundlage der ärztlichen Unterlagen unklar, welche Therapieoptionen der Antragsteller ausprobiert habe.
Die 27. Kammer des SG Düsseldorf folgte der Argumentation des Antragsgegners.

Aus den Gründen:

Eine Kostenübernahme für Cannabis setze voraus, dass bei schwerwiegender Erkrankung entweder keine anerkannte Behandlung zur Verfügung stehe oder eine solche nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Arztes im konkreten Fall nicht in Betracht komme. Zusätzlich müsse die Aussicht auf eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehen.
Für die schwerwiegende Erkrankung des Antragstellers stünden den medizinischen Standards entsprechende Leistungen zur Verfügung, z.B. eine Therapie mit MTX oder Immunsuppressiva. Den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei auch keine begründete Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes zu entnehmen, dass eine entsprechende Therapie beim Antragsteller nicht zur Anwendung kommen könne. Eine Rheumabasistherapie liege beim Antragsteller schon mindestens 16 Jahre zurück. Unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts könne nicht angenommen werden, dass alle aktuellen Behandlungsoptionen ausgeschöpft seien.

SG Düsseldorf, Beschluss vom 8.8.2017 (S 27 KR 698/17 ER) – nicht rechtskräftig –

Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 24.8.2017

OGH: Kostenübernahme für die außergerichtliche Vertretung des VN

Auslandsrecht (Österreich)
Betriebshaftpflichtversicherung
Kostenübernahme für die außergerichtliche Vertretung des VN
VersVG §§ 150 Abs. 1, 154 Abs. 1
* Der vom Haftpflichtversicherer geschuldete Rechtsschutz wird durch Übernahme der für die Verteidigung gegen den Haftpflichtanspruch erforderlichen Kosten gewährt.  Demgemäß sind nur jene außergerichtlichen Vertretungskosten gedeckt, die versicherte Schadensersatzansprüche betreffen. *
OGH, Urteil vom 17. 2. 2016 (7 Ob 224/15 i)

(abgedr. in VersR 2016, 1141)

BSG: Rückgriff des Krankenversicherers gegen leistungspflichtigen SVT

Versicherungsvertragsrecht
Krankenversicherung
Rückgriff des Krankenversicherers gegen leistungspflichtigen SVT
VVG § 86; SGB V § 13; SGB VII §§ 26 f.; BGB §§ 677 ff.; BGB § 812
1. Dem privaten Krankenversicherer, der seinem VN für Heilbehandlung aufgrund eines Unfalls Leistungen erbringt, weil der gesetzliche Unfallversicherungsträger (zunächst) seine Leistungspflicht zu Unrecht ablehnt, steht im Wege der nachträglichen Zweck- und Tilgungsbestimmung ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Unfallversicherungsträger zu, weil dieser mit der Kostenübernahme ohne Rechtsgrund bereichert ist.
2. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als der Unfallversicherungsträger selbst wegen der durch den Arbeitsunfall verursachten Gesundheitsschäden Heilbehandlungsmaßnahmen nach SGB VII hätte erbringen müssen.
BSG, Urteil vom 3.4.2014 (B 2 U 21/2 R)

(abgedr. in VersR 2015, 479)