OLG Braunschweig: Kündigung eines Versicherungsvertrags ist ohne Bestätigung wirksam

Dass ein Versicherungsvertrag beendet ist, auch wenn die Versicherungsgesellschaft die Kündigung des Versicherungsnehmers (VN) nicht bestätigt, hat der 11. Zivilsenat des OLG Braunschweig in einem Hinweisbeschluss vom 2.9.2019 deutlich gemacht (Az. 11 U 103/18).

Die VN hatte bei der beklagten Gesellschaft eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Weil ihr Fahrzeug im März 2016 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war, wollte sie von der Versicherung Ersatz – obwohl sie selbst den Versicherungsvertrag anderthalb Jahre zuvor gekündigt hatte. Der 11. Zivilsenat wies darauf hin, dass die Versicherungsgesellschaft die Zahlung zu Recht abgelehnt hatte. Der Versicherungsvertrag sei aufgrund der Kündigung der Klägerin wirksam beendet worden. Die Versicherungsgesellschaft habe weder gegenüber der VN bestätigen müssen, dass sie die Kündigung erhalten habe, noch dass sie diese als wirksam anerkenne. Wenn die VN Zweifel hieran gehabt hätte, hätte sie selbst bei der Versicherung nachfragen müssen.

Die Klägerin, so der 11. Zivilsenat weiter, habe auch nicht durch ihr späteres Verhalten gegenüber der Beklagten zu erkennen gegeben, dass sie den Versicherungsvertrag doch habe fortsetzen wollen. Insbesondere habe sie auch keine weiteren Beiträge mehr gezahlt. Die Versicherung sei auch nicht verpflichtet gewesen, die VN auf ihren fehlenden Versicherungsschutz hinzuweisen.

Für eine solche Aufklärungspflicht müsse die Gefahr bestehen, dass der VN mit der Materie nicht vertraut sei und deshalb den Versicherungsschutz verliere oder andere Nachteile erleide. Hiervon sei vorliegend aber nicht auszugehen. Immerhin habe die VN den Vertrag selbst gekündigt.

Die VN hat ihre Berufung gegen das landgerichtliche Urteil nach dem Hinweisbeschluss des 11. Zivilsenats zurückgenommen. Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 2.9.2019 (11 U 103/18).

Pressemitteilung des OLG Braunschweig vom 24.10.2019

Tim Stoffregen: Die Kündigung von Lebensversicherungen nach § 168 VVG

Der schlichte Titel lässt nicht sofort vermuten, dass das Kündigungsrecht in der Lebensversicherung eine Fülle komplexer Fragen und Probleme aufwirft. Ausgehend von seinen beiden Grundthesen, dass dem jederzeitigen Lösungsrecht des VN ein weitreichender Prämienrückgewähranspruch korreliert und dass beide Rechtspositionen wesenseigene Bestandteile aller Lebensversicherungsverträge darstellen, untersucht der Verfasser hochaktuelle Fragen wie die Zulässigkeit von Stornoabschlägen im Einmalbeitragsgeschäft, die rechtlichen Grenzen separater Kostenvereinbarungen und die Besonderheiten fondsgebundener Lebensversicherungsprodukte. Eingebettet ist die Darstellung in ein prinzipienbasiertes dogmatisches Gesamtkonzept, das auch die historischen Grundlagen und die Wechselbeziehungen zum Bürgerlichen Recht in den Blick nimmt.

(VVW GmbH, Karlsruhe 2018, 156 S., DIN A5, kart., ISBN 978-3-96329-059-6, 29 Euro)

(Der Buchhinweis ist abgedr. in VersR 2019, 149)

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Die Kl. buchte bei der bekl. Reiseveranstalterin für ihren Ehemann, ihre Tochter und sich selbst eine Pauschalreise vom 19.5. bis 1.6.2013 in die Vereinigten Staaten von Amerika.

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