BGH: Geringfügige Belehrungsfehler können Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. begründen

Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH hat über einen Fall entschieden, in dem VN unrichtig über die Form ihrer Widerspruchserklärung informiert worden waren. Der Senat hat in diesem Fall angenommen, dass ein Bereicherungsanspruch jedenfalls nach § 242 BGB wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerspruchsrechts gem. § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. ausgeschlossen ist, weil den VN durch den im Streitfall geringfügigen Belehrungsfehler nicht die Möglichkeit genommen worden ist, ihr Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.

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Dr. Bernd Thode, Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO unter besonderer Berücksichtigung bei der Lebensversicherung

Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Dazu können nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ausnahmsweise auch die Kosten der obsiegenden Partei für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens nicht nur während, sondern auch vor dem Prozess gehören, auch wenn die Klärung streitigen Parteivorbringens grundsätzlich gerichtlichen Beweiserhebungen vorbehalten ist. Die Privatgutachten haben ebenfalls eine besondere Bedeutung, weil sie durch das Gericht nicht unbeachtet bleiben dürfen, sondern gewürdigt werden müssen, auch wenn sie zivilprozessrechtlich als fachlich qualifizierter Parteivortrag und nicht als Beweismittel dienen.

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Sind 100-%-Brutto-Beitragsgarantien in der Lebensversicherung vom Aussterben bedroht?

Das Geschäftsmodell der Lebensversicherung im Umbruch

Das nunmehr seit Jahren anhaltende Niedrigzinsniveau bedeutet für den Versicherungssektor im Allgemeinen eine extreme Belastung und stellt die Lebensversicherungsunternehmen im Besonderen aufgrund ihrer langfristig laufenden Verträge und der darin enthaltenen Zinsgarantien vor die immense Herausforderung, in Zeiten niedrigster, wenn nicht sogar negativer Zinsen, ausreichend Kapital zu erwirtschaften, um ihre garantierten Leistungsversprechen gegenüber den Versicherten dauerhaft erfüllen zu können. Das wird bei unveränderter Zinsentwicklung zunehmend immer schwieriger. Weiterlesen…

BGH begrenzt überbordende Forderungen in §-5a-VVG-a.F.-Fällen – ein wichtiger Schritt zugunsten von Lebensversicherungsnehmern

Derzeit diskutiert ganz „Versicherungsdeutschland“ corona-bedingt vornehmlich über die anstehende Prozesswelle im Bereich der Betriebsschließungsversicherung. Der BLOG der Zeitschrift VersR widmet sich dagegen erneut im Anschluss an den Beitrag von Gruber vom 15.7.2020 dem „ewigen“ Vertragslösungsrechten in der Lebensversicherung. Denn diese Prozesswelle dauert bereits seit mehr als zehn Jahren in unveränderter Stärke an und führt auch im siebten Jahr nach der Bejahung eines „ewigen“ Widerspruchsrechts infolge der Europarechtswidrigkeit der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 19.2.2013 (Rs. C-209/12, VersR 2014, 225) dazu, dass sich der BGH beständig in den damit zusammenhängenden Verfahren mit offenen Rechtsfragen zu befassen hat. Die jüngst in diesem Jahr ergangenen Entscheidungen des BGH nähren jetzt aber die Hoffnung, dass die Prozesswelle abebben könnte. Denn der BGH erteilt überbordenden Forderungen von widersprechenden Personen – bzw. richtigerweise Forderungen der hinter den Klagen stehenden Unternehmen – mehrfach eine klare Absage. Er stärkt damit die Position der weitaus größeren Zahl von Lebensversicherungsnehmern, die ihren Vertrag wie vereinbart aufrechterhalten. Jeder erfolgreiche Widerspruch schwächt nämlich das Kollektiv der Lebensversicherten finanziell. Weiterlesen…

Dr. Bernd Thode, Tatsächliche Wertbemessung und Renditeberechnung für gezogene Nutzungen bei einer Rückabwicklung von Lebensversicherungen

Die Rechtslage und Maßstäbe für die Berechnung des Umfangs der Gelder, die Versicherungsnehmer im Fall eines von ihnen nach § 5a VVG a.F. ausgeübten Widerspruchs aufgrund einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen beanspruchen können, sind oftmals zum Teil überaus komplex und schwierig zu klären. Weiterlesen…