OLG Stuttgart zur Beteiligung ausscheidender Versicherungsnehmer an Bewertungsreserven nach Inkrafttreten des Lebensversicherungsreformgesetzes

Das OLG Stuttgart hat über die Beteiligung ausscheidender Versicherungsnehmer an Bewertungsreserven nach Inkrafttreten des Lebensversicherungsreformgesetzes vom 1.8.2014 entschieden. Weiterlesen…

Schmitz-Elvenich, § 5 a VVG a. F. und der „Mindestwiderspruchswert“

Mit den Nichtannahmebeschlüssen des BVerfG vom 23. 5. 2016 ist geklärt, dass unwirksame Widerspruchs- oder Rücktrittsbelehrungen auch nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfristen den VN zu einer Rückabwicklung seines Lebensversicherungsvertrags berechtigen. Damit hat die auf dem EuGH-Urteil vom 19. 12. 2013 aufsetzende BGH-Rechtsprechung zur Nichtanwendung der Ausschlussfristen in §§ 5 a Abs. 2 S. 4 und 8 Abs. 5 S. 4 VVG a. F. im Rahmen der Lebensversicherung Bestand. Weiterlesen…

LG Bamberg: Trotz Widerspruchs gem. § 5 a VVG a. F. keine Rückabwicklung eines bereits gekündigten und vollständig erfüllten Vertrags

Versicherungsvertragsrecht
Lebensversicherung
Trotz Widerspruchs gem. § 5 a VVG a. F. keine Rückabwicklung eines bereits gekündigten und vollständig erfüllten Vertrags
VVG a. F. § 5 a
Ein bereits gekündigter und beiderseitig vollständig erfüllter Vertrag kann von Rechts wegen durch einen Widerspruch bzw. Widerruf gem. §§ 5 a, 8 Abs. 4 VVG a. F. nicht mehr nachträglich bzw. nochmals mit Ex-tunc-Wirkung beendet werden (entgegen BGH VersR 2013, 1513 Tz. 24; VersR 2014, 817 Tz. 36). Weiterlesen…

Dr. Albert Prahl zur Umwandlung einer Lebensversicherung für fremde Rechnung in eine pfändungsgeschützte Altersrente (§ 167 VVG)

Nachdem die gesetzlichen Vorschriften über die Versicherung für fremde Rechnung (im Folgenden: VffR) in die Bestimmungen des VVG für alle Versicherungszweige gerückt worden sind und damit die Lebensversicherung für fremde Rechnung (der begünstigte Dritte wird im Folgenden auch als der „Fremde“ bezeichnet) einbezogen worden ist, wird das versicherte Interesse auch bei der Lebensversicherung für fremde Rechnung für erforderlich gehalten oder jedenfalls fakultativ zugelassen. Bei einem solchen Lebensversicherungsvertrag könnte sich indessen das versicherte Interesse im nach § 167 VVG umgewandelten Vertrag sozusagen spurlos verlieren, weil schwerlich zu erkennen ist, dass das ursprünglich versicherte Interesse in den Rentenversicherungsvertrag nach § 851 c Abs. 1 ZPO übernommen werden kann, dem Ziel und Ergebnis der Umwandlung. Verliert es sich, ist es wenig wahrscheinlich, dass es vorher erforderlich war. Weiterlesen…

OLG Nürnberg: Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags durch den Betreuer des VN

Versicherungsvertragsrecht
Lebensversicherung
Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags durch den Betreuer des VN
BGB §§ 1812 Abs. 1, 1813 Abs. 1 Nr. 2, 1831, 1902, 1908 i
* 1. Die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags durch den Betreuer des VN ist gem. §§ 1908 i Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1831 BGB unwirksam, wenn die vereinbarte Todesfallleistung mehr als 3000 Euro beträgt. *
* 2. Auf die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags durch den Betreuer des VN findet § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB über 1908 i Abs. 1 BGB analoge Anwendung. *
* 3. Für die Bestimmung des Anspruchswerts analog § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung auf die vereinbarte Todesfallleistung und nicht auf den Rückkaufswert abzustellen. *
OLG Nürnberg, Urteil vom 24. 3. 2016 (8 U 1092/15)

(abgedr. in VersR 2016, 910)