BGH: Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die Wohnungseigentümer

Der V. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass bei einem Leitungswasserschaden, der im räumlichen Bereich des Sondereigentums eingetreten ist, der im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung – von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu tragen ist.

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OLG Naumburg: Vermieter muss Mieter auf besondere Minimalbeheizung zur Verhinderung eines Leitungswasserschadens hinweisen

Versicherungsvertragsrecht
Wohngebäudeversicherung
Vermieter muss Mieter auf besondere Minimalbeheizung zur Verhinderung eines Leitungswasserschadens hinweisen
VVG § 86; BGB § 278
* Eine grob fahrlässige Verletzung mietvertraglicher Obhutspflichten als Grundlage für einen auf den Gebäudeversicherer übergegangenen Schadensersatzanspruch kann ausscheiden, wenn der Mieter einer sanierten Altbauwohnung nicht zuvor vom Vermieter darauf hingewiesen worden war, dass zur Verhinderung des Einfrierens von Leitungen im Bereich eines Drempels ein Beheizen auf Stufe 2 erforderlich ist. *

OLG Naumburg, Urteil vom 29. 9. 2016 (4 U 76/15)

Anmerkung der Redaktion: Vgl. zur Obliegenheitsverletzung in der Gebäudeversicherung bei frostbedingtem Leitungswasserschaden OLG Oldenburg VersR 2016, 918.

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 885)

LG Düsseldorf: Kein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser bei undichten oder fehlenden Silikonfugen

Versicherungsvertragsrecht
Wohngebäudeversicherung
Kein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser bei undichten oder fehlenden Silikonfugen
VVG § 95; VGB 86 § 4
1. Tritt ein Versicherungsfall in der Wohngebäudeversicherung nach Veräußerung des Gebäudes, aber vor Eigentums­umschreibung im Grundbuch ein, ist nur der Voreigentümer aktiv legitimiert. Weiterlesen…

OLG Schleswig: Schaden durch Leitungswasser infolge Wassereintritts durch undichte Silikonfugen einer Dusche

Versicherungsvertragsrecht
Wohngebäudeversicherung
Leitungswasserschaden infolge Wassereintritts durch undichte Silikonfugen einer Dusche
VVG § 1
1. Dringt ordnungsgemäß aus einem Duschkopf oder Wasserhahn ausgetretenes Wasser in einer Dusch- oder Wannenecke „durch die Wand“ in das Gebäude ein, sind dadurch entstandene Schäden am Gebäude durch Leitungswasser verursacht.
2. Der Leistungsausschluss wegen Schwammschadens greift bei einem einfachen Wasserschaden im Badezimmer mit überschaubaren Reparaturkosten trotz Auftretens von Schwamm an einzelnen Stellen nicht ein, wenn für einen „weiterfressenden“ Folgeschaden aufgrund Schwamms nichts ersichtlich ist.
OLG Schleswig, Urteil vom 11. 6. 2015 (16 U 15/15)

(abgedr. in VersR 2016, 1495)