Ein Friseurbesuch verläuft nicht immer zur Zufriedenheit der Kundschaft. Eine misslungene Haarfärbung könnte einen Kölner Friseursalon nun teuer zu stehen kommen: Das LG Köln hat der Schadensersatzklage eines unzufriedenen Models stattgegeben.
Tatbestand:
Nach zwei Beratungsterminen ließ sich die Kl. Ende November 2015 in einem Kölner Friseursalon die Haare färben. Sie brachte überdies Haarteile mit, die in gleicher Weise gefärbt werden sollten. Jedoch blieb das gewünschte Farbergebnis „braun-gold“ aus. Stattdessen hatten die Haare einen deutlichen Rotstich. Auch zwei Rettungsversuche am gleichen sowie am Folgetag blieben ohne Erfolg und die Kundin unglücklich.
Sie verlangte nun von dem LG Köln die Feststellung, dass die bekl. Inhaberin des Friseursalons ihr sämtliche Schäden zu ersetzen habe, die ihr wegen der misslungenen Haarfärbung entstanden sind und noch entstehen werden. Ihre Haare seien nämlich durch die gesamte Prozedur dauerhaft geschädigt und auch nicht mehr fähig, eine andere Farbe aufzunehmen. Als international tätiges Model seien ihr deswegen diverse Aufträge entgangen. Durch den Zustand ihres Haares sei sie auch seelisch sehr belastet, was zu einer stressbedingten Akne geführt habe.
Aus den Gründen:
Das LG Köln hat sich in der mündlichen Verhandlung selbst davon überzeugt, dass die Haare der Kl. nach wie vor geschädigt sind. Auch war es durch vor gelegte Lichtbilder davon überzeugt, dass das damalige Farbergebnis nicht wie gewünscht „braun-gold“ sondern rot und damit mangelhaft war. Eine Nachbesserung war offenkundig fehlgeschlagen. Am Ende stand für das LG fest, dass der Kl. durch die missglückte Haarfärbung ein materieller Schaden im Hinblick auf die Haarteile sowie Verdiensteinbußen bei ihrer Modeltätigkeit entstanden sind. Es gab der Klage antragsgemäß statt.
Über die Höhe einer Schadensersatzzahlung musste das LG allerdings (noch) nicht entscheiden: die Kl. hatte zunächst nur die grundsätzliche Feststellung der Ersatzpflicht beantragt. Ob und in welchem Umfang ihr tatsächlich konkret bezifferbare Schäden entstanden sind, muss die Kl. in einem möglichen Folgeprozess gesondert nachweisen.
Die Entscheidung des LG Köln ist nicht rechtskräftig.
LG Köln, Urteil vom 14. 7. 2017 (4 O 381/16)
(Pressemitteilung des LG Köln vom 31. 7. 2017 – Entscheidung des Monats Juli)