VersR BLOG: Der Kampf nach Missbrauch Minderjähriger durch Kleriker geht in die nächste Runde

Am 6.12.2022 wird vor der 5. Zivilkammer des LG Köln über die Klage eines von einem Kleriker missbrauchten Minderjährigen verhandelt. Die Pressestelle des LG teilt dazu mit, dass der Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. mehr als 800.000 € begehrt.

Natürlich muss der Kläger im Rechtsstreits beweisen, dass der Missbrauch stattgefunden hat. Die 1000-fachen Fälle des sexuellen Missbrauchs als solche durch Kleriker der katholischen Kirche sind bekannt und werden von den Bistümern auch nicht bestritten. Leichtes Spiel hätte der Kläger deshalb in einem Verfahren vor der „Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen“ (UKA), die die Deutsche Bischofskonferenz eingerichtet hat (vgl. hierzu Jaeger, VersR 2022, 1129). Wer bei der UKA einen Antrag stellt, muss den Missbrauch lediglich plausibel darlegen. Gelingt dies, wird ihm ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ein Schmerzensgeld zugesprochen, das bis zu 50.000 € betragen kann. In Ziff. 8 Abs. 1 der von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Verordnung zur Anerkennung des Leids ist festgestellt, dass die „Leistungshöhe … auf der Grundlage des von der Deutschen Bischofskonferenz beschlossenen finanziellen Rahmens, der sich im oberen Bereich der durch staatliche Gerichte in vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzensgelder orientiert, festgelegt“ wird.

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Grundrechtsverletzungen von Strafgefangenen sind keine Bagatelle

Grundrechtsverletzungen in Haftanstalten sollten von Amts wegen vermieden werden, so meint man. Leider lehrt uns die Rechtsprechung bei mindestens zwei Fallgestaltungen ein anderes.

In den Jahren 2003 bis 2008 (vgl. Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 5. Aufl. 2010, E1280 bis 1303) beschäftigten Strafgefangene die Gerichte mit Entschädigungsansprüchen (Art. 34 GG, § 839 BGB), weil sie amtspflichtwidrig zu mehreren oder mit einem Raucher in Zellen untergebracht waren, deren Quadratmeterzahl unter der für jeden Gefangenen zu fordernden Mindestgröße lag. Die Unterbringung auf weniger als 5 m2 wurde als Verstoß gegen die Menschenwürde gewertet. Der Ersatzanspruch richtete sich z.B. auch nach der Dauer der rechtswidrigen Unterbringung und betrug meist zwischen 10 € und bis zu 25 €/Tag. Weiterlesen…

Ist eine Urteilsschelte durch den Richterbund zulässig?

In der Heft 4/21 rista bietet der DRB NRW (Bund der Richter und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen) seinen Lesern in der Rubrik Beruf aktuell tatsächlich so etwas wie eine (ganz) kleine Richterschelte. Unter der Überschrift „Urteilsschelte andersherum“ erkennt der nicht genannte Verfasser (möglicherweise die Redaktion), dass es Urteile gibt, die den ZPO-Normen § 313 und § 540 nicht entsprechen und viel Überflüssiges enthalten. Der (die) Verfasser lassen durchblicken, dass dies öfter vorkommen soll.

Einleitend wird hingewiesen auf die Motivation „des Anwalts der Beklagten“, Berufung einzulegen, auf das Zitat „Vor Gericht und auf hoher See …“, wird es als verständlich angesehen, dass Urteile der ersten Instanz wohl (nur) auf Flüchtigkeitsfehlern beruhen und die Behauptung aufgestellt, dass Obergerichte bisweilen „nach langem Brüten“ schlauer sein sollen, als die untere Instanz. All dies gehört eher nicht zum Thema, es sei denn, der/die Verfasser zählen sich zu denen, deren Urteile „gescholten“ werden sollen, weil sie zu lang sind und Überflüssiges enthalten.

Richtig und wichtig ist allerdings der Hinweis, dass in den Entscheidungen aller Instanzen die Akten abgeschrieben werden. Insoweit ist das „Ende der Fahnenstange“ jedoch noch lange nicht erreicht. Die Digitalisierung eröffnet dem Richter ganz neue Möglichkeiten. Jetzt kann er mühelos aus Schriftsätzen und Urteilen „kopieren und einfügen“, so dass nichts mehr übersehen werden kann. Auch Zitate lassen sich heute wesentlich leichter einfügen, als früher, weil diese aus juris oder aus Beck-Kommentaren kopiert werden können. Wenn auch der letzte gedankenlos dokumentierende Richter diese Techniken beherrscht, kann dies Anlass zu einem weiteren Artikel von rista in Beruf aktuell werden. Weiterlesen…

Das Streben nach höherer Rente durch Ausnutzung von Gestaltungsmöglichkeiten ist kein Rechtsmissbrauch

Behörden und Instanzgerichte greifen gelegentlich daneben

Die gerade 63 Jahre alt gewordene schwerbeschädigte Klägerin strebte in die Rente. Sie erkundigte sich im Januar 2014 bei der Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung nach der Rentenhöhe, die unter Berücksichtigung „fiktiver Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt“ gem. § 262 SGB VI monatlich 922,84 € betragen sollte. Am 30.4.2014 erhielt die Klägerin bei einem persönlichen Beratungstermin vom Rentenversicherungsträger die als unverbindlich bezeichnete Auskunft, bei Rentenbeginn am 1.7.2014 betrage die Rente 934,79 €. Weil die Klägerin noch in den „Genuss des Weihnachtsgeldes“ kommen wollte, beantragte sie am 15.7.2014 die Rente ab 1.12.2014. Im Rentenbescheid wurde die Rente mit 886,96 € festgesetzt. Die geringere Rente beruht darauf, dass die Klägerin durch die für wenige Monate fortgesetzte sozialversicherungspflichtige Tätigkeit einige „Entgeltpunkte“ hinzuerworben hatte, so dass die erarbeiteten Entgeltpunkte gerade die Grenze überschritten, bis zu der ihr die oben genannten „fiktiven Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt“ hätten gewährt werden können. All dies wurde vom Sozialgericht rechtskräftig festgestellt. Die anschließende Klage, mit der die Klägerin vor dem OLG Koblenz (Urt. v. 6.2.2020 – 1 U 1272/19, aufgehoben durch BGH v. 11.3.2021 – III ZR 27/20, VersR 2021, 1043) Amtshaftungsansprüche auf Zahlung der monatlichen Differenz von 45,41 € geltend gemacht hat, wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Weiterlesen…

Ärztlicher Behandlungsfehler: Tod nach zwei Jahren – Warten Patienten über 70 nur noch auf den Tod?

Das OLG Frankfurt (Urt. v. 22.12.2020 – 8 U 142/18) hatte über das Schmerzensgeld zu entscheiden, das den Erben einer Patientin gegen einen Arzt zustand. Ein Befunderhebungsfehler hatte dazu geführt, dass eine Krebsdiagnose um einen Monat verzögert wurde. Bei einer früheren Diagnose wäre die statistische Prognose der Patientin um 10–21 % günstiger gewesen. Der grobe Befunderhebungsfehler des Beklagten hat eine Beweislastumkehr zur Folge und es ist ihm nicht gelungen, die fehlende Kausalität zwischen dem Fehler und im Hinblick auf die Metastasierung des Sarkoms in Lunge und Hirn sowie bezüglich des Todes zu beweisen. Auch bei einer früheren Befunderhebung wäre der Verstorbenen die Tumorresektion und postoperativ die Bestrahlungstherapie in der erfolgten Intensität, wohl aber die Metastasierung, nicht erspart geblieben. Weiterlesen…