Grundrechtsverletzungen von Strafgefangenen sind keine Bagatelle
Grundrechtsverletzungen in Haftanstalten sollten von Amts wegen vermieden werden, so meint man. Leider lehrt uns die Rechtsprechung bei mindestens zwei Fallgestaltungen ein anderes.
In den Jahren 2003 bis 2008 (vgl. Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 5. Aufl. 2010, E1280 bis 1303) beschäftigten Strafgefangene die Gerichte mit Entschädigungsansprüchen (Art. 34 GG, § 839 BGB), weil sie amtspflichtwidrig zu mehreren oder mit einem Raucher in Zellen untergebracht waren, deren Quadratmeterzahl unter der für jeden Gefangenen zu fordernden Mindestgröße lag. Die Unterbringung auf weniger als 5 m2 wurde als Verstoß gegen die Menschenwürde gewertet. Der Ersatzanspruch richtete sich z.B. auch nach der Dauer der rechtswidrigen Unterbringung und betrug meist zwischen 10 € und bis zu 25 €/Tag. Weiterlesen…