OLG Oldenburg: Haftung des Veranstalters eines Speedwayrennens wegen unzureichender Absicherung des Zuschauerbereichs
Haftungsrecht
Verkehrssicherungspflicht
Haftung des Veranstalters eines Speedwayrennens wegen unzureichender Absicherung des Zuschauerbereichs vor Unfällen
BGB § 823 Abs. 1
* 1. Ein Verein, der im Rahmen einer von ihm organisierten Speedwayrennveranstaltung den Zuschauerbereich des Rundkurses lediglich durch eine 1,2 m hohe Betonmauer mit einem davorliegenden Luftkissenwall sowie einem 3 m hinter der Betonmauer entfernt gespannten Seil abgrenzt, verletzt seine Verkehrssicherungspflicht. * Weiterlesen…