OLG Oldenburg: Risse im Einfamilienhaus durch Tiefbauarbeiten nebenan

Der Wohnungsmarkt boomt, überall wird gebaut. Man spricht von „städtischer Verdichtung“, wenn auf freiwerdenden oder freigebliebenen Grundstücken Mehrfamilienhäuser neben bestehende Häuser gebaut werden. Viele Alteigentümer sehen das nicht gern. Manchmal zu Recht, wie jetzt der 12. Zivilsenat des OLG Oldenburg in einem aktuellen Fall feststellen musste.

Ein Paar aus Nordhorn, Eigentümer eines Hauses aus der Jahrhundertwende, hatte ein Tiefbauunternehmen aus Westfalen verklagt. Auf dem Nebengrundstück sollte ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage errichtet werden. Zur Sicherung der hierzu ausgehobenen Baugrube brachte der bekl. Unternehmer in einem Abstand von zum Teil nur 60 cm zum Grundstück der Kl. mehrere acht Meter lange Eisenträger in den Boden ein. Dazwischen wurden Stahlbleche eingesetzt. Der Unternehmer hatte zunächst acht Meter tiefe Löcher in den Boden gebohrt und dann mit einem großen Rammgerät die Eisenträger eingebracht. Nach der Fertigstellung der Tiefbauarbeiten wurden die Stahlträger wieder gezogen. Weiterlesen…

OLG Köln: Anscheinsbeweis für Kausalität bei Schäden auf Nachbargrundstück im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Baumaßnahmen

Haftungsrecht
Anscheinsbeweis
Anscheinsbeweis für Kausalität bei Schäden auf Nachbargrundstück im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Baumaßnahmen
BGB §§ 823, 906
* Der Anscheinsbeweis für die Verursachung von Schäden, die im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit umfangreichen Bauarbeiten an einem Gebäude auf dem benachbarten Grundstück eintreten, setzt voraus, dass für andere Ursachen als die, die der Geschädigte vorgetragen hat, keine Anhaltspunkte bestehen. *
OLG Köln, Urteil vom 8. 9. 2016 (7 U 59/16)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 6926)

BGH: Heckenhöhe bei Grundstücken in Hanglage

Der BGH hat heute entschieden, dass bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften (hier: Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB) zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen ist. Weiterlesen…