OLG Dresden: § 142 Abs. 1 StGB als Grenze der vertraglichen Aufklärungsobliegenheit

Versicherungsvertragsrecht
Kfz-Kaskoversicherung
§ 142 Abs. 1 StGB als Grenze der vertraglichen Aufklärungsobliegenheit
StGB § 142; AKB 15 Nr. E.1.1.3
* Versicherungsbedingungen, die den VN verpflichten, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die „gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten“, begrenzen auch die versicherungsrechtliche Obliegenheit auf die in § 142 Abs. 1 StGB genannten Pflichten. Eine Pflicht, den Versicherer entsprechend § 142 Abs. 2 StGB nachträglich unverzüglich zu benachrichtigen, lässt sich hieraus zumindest dann nicht ableiten, wenn in den AKB zugleich die Verpflichtung enthalten ist, jedes Schadenereignis innerhalb einer Woche anzuzeigen. *
OLG Dresden, Urteil vom 27. 11. 2018 (4 U 447/18)
Anmerkung der Redaktion: Vgl. zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort OLG Hamm VersR 2018, 929 und VersR 2016, 1365.

(Die vollständie Entscheidung ist abgedr. in VersR 2019, 349)

BGH: Versicherer darf nach Eintritt des Versicherungsfalls Auskunft zur Überprüfung der vorvertraglichen Anzeige verlangen

Versicherungsvertragsrecht
Sämtliche Versicherungszweige
Versicherer darf nach Eintritt des Versicherungsfalls Auskunft zur Überprüfung der vorvertraglichen Anzeige verlangen
VVG §§ 14 Abs. 1, 31 Abs. 1, 213 Abs. 1
* 1. Zu den zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen i. S. d. § 14 Abs. 1 VVG zählen auch solche, die klären sollen, ob der VN bei Vertragsschluss seine vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten i. S. v. § 19 Abs. 1 S. 1 VVG erfüllt hat. * Weiterlesen…