OLG Celle: Betriebsschließungsversicherungen greifen allenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem das Corona-Virus im Infektionsschutzgesetz aufgeführt wurde

– OLG Celle differenziert Rechtsprechung zu Versicherungsverträgen, die auf das Infektionsschutzgesetz verweisen –  

Der für Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse zuständige 8. Zivilsenat des OLG Celle hat seine Rechtsprechung zu Betriebsschließungsversicherungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie fortgeführt . Unter anderem am 1.7.2021 hatte er entschieden, dass solche Versicherungen keinen Schutz bieten, wenn Betriebsschließungen nur im Zusammenhang mit abschließend aufgezählten Krankheitserregern versichert sind, das Corona-Virus in dieser Aufzählung aber nicht enthalten ist (vgl. Pressemitteilung vom 9.7.2021).

Was gilt aber, wenn die Versicherungsbedingungen selbst keine solche ausdrückliche Aufzählung enthalten? Sind sie so formuliert, dass Versicherungsschutz gewährt wird, „wenn die zuständige Behörde aufgrund einer im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheit (…) den versicherten Betrieb (…) ganz oder teilweise schließt“, so liegt hierin nach dem aktuellen Urteil des Senats eine sog. dynamische Verweisung. Es sind dann alle behördlich angeordneten Betriebsschließungen versichert, die zum Schutz vor denjenigen Krankheiten oder Krankheitserregern erfolgen, die zum Zeitpunkt der Anordnung in dem Infektionsschutzgesetz ausdrücklich genannt sind.

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OLG Celle: Für Fußgänger gelten beim Überschreiten eines Geh- und Radwegs dieselben Anforderungen wie beim Überschreiten der Fahrbahn

Der u.a. für Verkehrsunfallsachen zuständige 14. Zivilsenat des OLG Celle hat unter Bezugnahme auf seine bestehende Rechtsprechung und eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1961 (VI ZR 211/60) noch einmal betont, dass einen Fußgänger beim Überschreiten eines Geh- und Radwegs dieselben Sorgfaltspflichten treffen wie beim Überschreiten einer Fahrbahn. Dazu gehöre es, sich zu vergewissern, ob der Weg gefahrlos für sich und andere betreten werden kann. Weiterlesen…

OLG Celle: Voraussetzungen einer spontanen vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit des VN

Versicherungsvertragsrecht
Sämtliche Versicherungszweige
Voraussetzungen einer spontanen vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit des VN
VVG §§ 19, 22; BGB § 123
* 1. Der Versicherer kann auch dann zur Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung berechtigt sein, wenn der VN bei dem Vertragsschluss Umstände verschwiegen hat, nach denen der Versicherer nicht gem. § 19 Abs. 1 S. 1 VVG in Textform gefragt hat. *
* 2. Über die Anzeigepflicht aus § 19 Abs. 1 S. 1 VVG hinaus kann sich – aus Treu und Glauben – auch eine Aufklärungspflicht des VN in Bezug auf nicht oder nicht ordnungsgemäß in Textform erfragte Umstände ergeben. Es kann dem VN jedoch in der Regel nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben angelastet werden, wenn er den Fragenkatalog des Versicherers als abschließend ansieht und keine weiter gehenden Überlegungen dazu anstellt, welche Umstände für den Versicherer darüber hinaus von Interesse sein könnten. Nach der gesetzlichen Wertung obliegt zunächst dem Versicherer die Mitteilung der Umstände, die er für gefahrerheblich ansieht. Eine spontane Anzeigepflicht besteht daher nur bei Umständen, die zwar offensichtlich gefahrerheblich, aber so ungewöhnlich sind, dass eine auf sie abzielende Frage nicht erwartet werden kann. *
* 3. Bei dem Abschluss einer Pflegeversicherung für ein Kleinkind besteht keine Aufklärungspflicht hinsichtlich einer Entwicklungsverzögerung, wenn der Versicherer hiernach in seinem umfangreichen Fragenkatalog nicht gefragt hat, obwohl diese bereits in seinem System als Ablehnungsgrund hinterlegt war. * Weiterlesen…

OLG Celle: Demonstrant haftet nicht für Verletzung eines Polizeibeamten bei MOX-Transport

Ein Bekl., der Mitte November 2012 gegen einen MOX-Transport (Brennelemente-Transport) von der Wiederaufarbeitungsanlage in Sellafield (Großbritannien) zum Kernkraftwerk nach Grohnde demonstrierte, muss dem Land Niedersachsen nicht die Kosten erstatten, die aufgrund der Verletzung eines Polizeibeamten am Rande des Einsatzes entstanden sind. Dies hat der 5. Zivilsenat des OLG Celle entschieden. Er hob damit die Entscheidung des LG Hannover auf. Weiterlesen…