OLG Frankfurt/M.: Hochwasser innerhalb des Flussbettes ist keine „Überschwemmung“ im Sinne einer Elementarschadenversicherung
Das OLG Frankfurt/M. hat klargestellt, dass ein im Flussbett stehendes Wehr keinen Überflutungsschaden im Sinne einer Elementarschadensversicherung erleidet, wenn es durch Hochwasser beschädigt wird.
Die Kl. verlangte von der Bekl. Entschädigungsleistungen aus einer Gebäudeversicherung. Die Kl. betreibt ein Wasserkraftwerk in Thüringen. Bestandteil ist u.a. ein Granitwehr. Dieses steht im Flussbett und leitet einen Teil der Wassermassen zur Kraftwerksanlage. Weiterlesen…