OLG Oldenburg: Zum Verschweigen von Fakten beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Sorgfalt währt am Längsten

Unrichtige oder unvollständige Angaben bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung können zu einem bösen Erwachen führen, wenn es später zum Versicherungsfall kommt. Weiterlesen…

OLG Oldenburg: Aufgepasst beim Online-Banking

Online-Banking wird immer beliebter. Vom heimischen PC aus die Bankgeschäfte erledigen, spart so manchen Gang zur Bank. Dabei muss man aber auch wachsam – und manchmal misstrauisch – bleiben. Sonst kann es zu bösen Überraschungen kommen, wie in einem vom 8. Zivilsenat des OLG Oldenburg entschiedenen Fall. Weiterlesen…

OLG Oldenburg: Kollision beim Ausparken auf Autobahnparkplatz

Beim Ausparken ist besondere Vorsicht geboten, sonst ist man schnell in der Haftung. Dies hat der 4. Zivilsenat des OLG Oldenburg in einem aktuellen Fall erneut bestätigt.

Ein Mann wollte rückwärts aus einer Parkbucht auf einem Autobahnparkplatz ausparken. Er kollidierte mit einem Transporter der Straßenbaubehörde, das die Fahrgasse entgegen der Einbahnstraßenregelung befuhr. Der Mann und die Straßenbaubehörde gaben sich gegenseitig die Schuld und forderten jeweils Schadensersatz voneinander. In einem Prozess spricht man von „Klage und Widerklage“. Weiterlesen…

OLG Oldenburg: Haftung des Veranstalters eines Speedwayrennens wegen unzureichender Absicherung des Zuschauerbereichs

Haftungsrecht
Verkehrssicherungspflicht
Haftung des Veranstalters eines Speedwayrennens wegen unzureichender Absicherung des Zuschauerbereichs vor Unfällen
BGB § 823 Abs. 1
* 1. Ein Verein, der im Rahmen einer von ihm organisierten Speedwayrennveranstaltung den Zuschauerbereich des Rundkurses lediglich durch eine 1,2 m hohe Betonmauer mit einem davorliegenden Luftkissenwall sowie einem 3 m hinter der Betonmauer entfernt gespannten Seil abgrenzt, verletzt seine Verkehrssicherungspflicht. * Weiterlesen…

OLG Oldenburg: Sturz auf dem Schulparkplatz – OLG klärt Verantwortung für einen Sturz in der Dunkelheit

Wer für ein Grundstück verantwortlich ist, muss grundsätzlich Vorkehrungen dafür treffen, dass niemand, der sich bestimmungsgemäß auf dem Grundstück aufhält, zu Schaden kommt. Über die Frage, wie weit diese sogenannte „Verkehrssicherungspflicht“ geht, kommt es häufig zu Streit. Der 4. Senat des OLG Oldenburg hat jetzt in einem solchen Fall den Umfang der Verkehrssicherungspflicht konkretisiert.

Tatbestand:

Eine Frau war in L. nach einem Elternabend im Dunklen auf zwei Treppenstufen des Schulgeländes zu Fall gekommen und hatte sich verletzt. Die Außenbeleuchtung des Schulgeländes war ausgefallen. Die Frau verlangte vom Schulträger Schmerzensgeld und Schadensersatz von zusammen rd. 15.000 Euro. Sie war der Auffassung, der Schulträger hätte eine ausreichende Beleuchtung sicherstellen müssen. Jedenfalls müsse durch eine Notfallbeleuchtung ein minimaler Standard gewährleistet sein. Weiterlesen…