BGH bestätigt Unwirksamkeit zweier Preisklauseln eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets

Der III. Zivilsenat des BGH hat in einem gestern verkündeten Urteil die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt, durch die einem Unternehmen, das Eintrittskarten für künstlerische Veranstaltungen (z. B. Konzerte, Theater, Shows, Kleinkunst) vertreibt, auf die Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. die Verwendung zweier Preisklauseln in ihren AGB untersagt worden ist.

Sachverhalt:

Die Bekl. vertreibt teils als Veranstalterin, teils als Vermittlerin und teilweise als Kommissionärin (§ 383 HGB) über das Internet Eintrittskarten. Im Zuge des Bestellvorgangs wird für jede Eintrittskarte ein sogenannter „Normalpreis“ angegeben mit dem Hinweis: „Angezeigte Ticketpreise inkl. der gesetzl. MwSt., Vorverkaufsgebühr, Buchungsgebühr von max. Euro 2,00 zzgl. Service- & Versandkosten“. Nachdem der Kunde das Ticket in den virtuellen Warenkorb gelegt hat, werden ihm Auswahlmöglichkeiten zu dessen Versand angeboten. Für die Versandart „Premiumversand“ berechnet die Bekl. zusätzlich zum Ticketpreis 29,90 Euro „inkl. Bearbeitungsgebühr“. Wählt der Kunde die Option „ticketdirect – das Ticket zum Selbstausdrucken“ (sogenannte Print@home-Option), bei der ihm die Bekl. über einen Link die Eintrittskarte als Pdf-Datei zur Verfügung stellt, erhöht sich deren Preis um eine „Servicegebühr“ von 2,50 Euro. Die Berechnung dieser Gebühren beruht auf zwei in den AGB der Bekl. enthaltenen Preisklauseln. Weiterlesen…