Prof. Dr. Mark Makowsky, Das Kriegsrisiko im Privatversicherungsrecht – grundlegende Fragen und aktuelle Entwicklungen

In seinem aktuellen Aufsatz widmet sich der Autor dem Kriegsrisiko im Privatversicherungsrecht: „Die zahlreichen und weitreichenden Folgen des Ukrainekriegs haben von Beginn an auch die deutsche Versicherungswirtschaft beschäftigt. So erklärten sich die Versicherer etwa kurzerhand bereit, den nötigen Haftpflichtschutz für unversicherte ukrainische Kfz in Deutschland zu übernehmen. Viele Seekasko- und Transportversicherer übten außerdem ihr Sonderkündigungsrecht in der Kriegsversicherung aus, um ukrainische und russische Seegebiete wie insbesondere das Asowsche und Schwarze Meer vom Deckungsschutz auszunehmen oder Mehrprämien zu verlangen. In einigen Sparten stellt sich nun außerdem die Frage, ob die nach Kriegsausbruch eintretenden Schäden versichert sind oder dem marktüblichen Kriegsausschluss unterfallen. Praktisch relevant wird dies beispielsweise in der Seekasko- sowie der Transportversicherung, wenn Schiffe oder Transportgüter durch Kriegshandlungen beschädigt werden oder den Hafen nicht verlassen können. Auch in der Cyberversicherung gerät der Kriegsausschluss für (mutmaßlich) aus Russland gesteuerte Hackerangriffe auf deutsche Unternehmen in den Fokus. Eine Anwendung der Ausschlussklausel ist zudem bei Sabotageakten außerhalb des Kriegsoperationsgebiets in Betracht zu ziehen wie etwa bei den (mutmaßlich) vorsätzlichen Angriffen auf die Nord-Stream-Pipelines oder das Kabelnetzwerk der Deutschen Bahn. Diskutiert wird ferner darüber, ob Betriebsunterbrechungsschäden nach einem kriegsbedingten Gasembargo oder Gaslieferstopp dem Kriegsausschluss unterliegen. Schließlich könnte die Ausschlussklausel auch auf Sachschäden anzuwenden sein, die im Inland durch russland- oder ukrainefeindliche Angriffe auf Supermärkte, Geschäfte oder Autos entstehen. Über solche Sachbeschädigungen wurde vor allem in den ersten Wochen nach Kriegsbeginn vermehrt berichtet. Die aktuellen Entwicklungen geben somit hinreichenden Anlass, einige grundlegende Aspekte des Kriegsrisikos und insbesondere die Voraussetzungen der Kriegsausschlussklausel aus privatversicherungsrechtlicher Perspektive zu beleuchten.“

(Der vollständige Aufsatz ist abgedr. in VersR 2023, 1)

Rezension: Das Äquivalenzprinzip im Privatversicherungsrecht

Die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung in einem Vertrag bezeichnet man als Äquivalenz. Rapp untersucht Fragen, die sich mit der Äquivalenz gerade im Versicherungsvertrag ergeben oder ergeben könnten. Dabei unterscheidet er eingangs zwischen der Individualäquivalenz bezüglich des Einzelrisikos und der Globaläquivalenz beim Versichertenkollektiv. Kernfrage seiner Untersuchung soll sein, „ob – und wenn ja, in welchem Umfang – die bei einer ersten Betrachtung konträr zu allgemeinen Vertragsrechtslehren und der Privatautonomie stehende Existenz einer Äquivalenzbeziehung im Sinne eines Äquilibriums der Leistungspflichten als Grundprinzip des Privatversicherungsrechts Bestand haben kann“. Rapp möchte dabei Leitlinien und Prinzipien erarbeiten, die zugleich als Argumentationstopoi in der versicherungsvertraglichen Dogmatik fungieren können. Weiterlesen…

Prof. Dr. Domenik Henning Wendt, „Naming and Shaming“ im Privatversicherungsrecht

In seinem aktuellen Aufsatz behandelt Prof. Dr. Domenik Henning Wendt den Begriff „Naming and Shaming“, der in das Privatversicherungsrecht als neuer Regelungsansatz Eingang gefunden hat.

Der Begriff bezeichnet im Kern die öffentliche Bekanntgabe von Rechtsverstößen und der hierfür gegen den Verursacher verhängten Sanktionen durch öffentliche Stellen. Dieses auch als „Pranger“ bezeichnete und als wirkungsvoll beschriebene Instrument der Finanzmarktregulierung ist zwar bereits seit Längerem bekannt. Weiterlesen…